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VwZVG
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 11.11.1970
Art. 42
Durchführungsvorschriften, Verordnungsermächtigung
1Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechtsvorschriften erläßt die Staatsregierung. 2Die Zuständigkeit des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat in kostenrechtlichen Angelegenheiten bleibt unberührt.