Inhalt

Text gilt ab: 01.01.1978

D. Unterbringung und Ausrüstung der Luftaufsichtsstellen

1. Unterbringung

Die für die Durchführung der Luftaufsicht auf Flugplätzen erforderlichen Räume (auf Flugplätzen ohne Flugverkehrskontrollstelle der Bundesanstalt für Flugsicherung in der Regel Turm und Nebenräume) hat der Unternehmer des Flugplatzes bereitzustellen und zu unterhalten (§ 29 a LuftVG).

1.1 

Der Turm soll folgende Voraussetzungen erfüllen:

1.1.1 

Standort in unmittelbarer Nähe zum Flugbetrieb und zur Vermeidung von Blendeffekten durch Sonne oder Schnee möglichst südlich der Landebahn(en);

1.1.2 

gute Sicht zu Roll- und Abstellflächen;

1.1.3 

uneingeschränkte Sicht auf Landebahn(en), An- und Abflugsektoren und Platzrundenverkehr;

1.1.4 

360°–Rundblick;

1.1.5 

Fensterneigung nach außen von 15° zur Senkrechten;

1.1.6 

splitter- und beschlagfreie Verglasung.

1.2 

Die Vergütung der Kosten für die Unterbringung der Luftaufsichtsstellen auf Flugplätzen regelt sich nach den Vorschriften in § 29 a LuftVG.

2. Ausrüstung

2.1 

Die Ausrüstung der Luftaufsichtsstellen richtet sich insbesondere nach dem Umfang des Flugbetriebs sowie nach den örtlichen Verhältnissen und Erfordernissen auf den einzelnen Flugplätzen.
Art und Umfang der Ausrüstung legen die Regierungen – Luftämter – im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wirtschaft und Verkehr fest.

2.2 

Arbeitsunterlagen
Bei jeder Luftaufsichtsstelle müssen als Arbeitsunterlagen für den laufenden Gebrauch und daher auf dem neuesten Stand mindestens vorhanden sein

2.2.1 

das Luftverkehrsgesetz,

2.2.2 

die zur Durchführung des Luftverkehrsgesetzes erlassenen Rechtsvorschriften,

2.2.3 

das Luftfahrthandbuch Deutschland Band I, II und III.

2.2.4 

die Nachrichten für Luftfahrer Teil I und II,

2.2.5 

ICAO-Luftfahrtkarten des Bundesgebietes mit Flugsicherungsaufdruck in der jeweils gültigen Ausgabe,

2.2.6 

gültige Formblätter für Flugsicherungs-Flugpläne,

2.2.7 

gültige Formblätter für Störungsmeldungen,

2.2.8 

Dienstbücher und

2.2.9 

diensteinschlägige Akten.