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Organisation der Luftaufsicht in Bayern

WVMBl. 1978 S. 2


965-B
Organisation der Luftaufsicht in Bayern
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Verkehr
vom 20. Dezember 1977 Az.: 8302 – VII/6a – 70 958
An die Regierung von Oberbayern
die Regierung von Oberbayern
- Luftamt Südbayern -
die Regierung von Mittelfranken
die Regierung von Mittelfranken
- Luftamt Nordbayern -

A. Allgemeines

1. Rechtsgrundlage

Nach § 29 Abs. 1 des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) ist die Abwehr von Gefahren für die Sicherheit des Luftverkehrs sowie für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung durch die Luftfahrt (Luftaufsicht) Aufgabe der Luftfahrtbehörden.

2. Zuständigkeiten

2.1 Bundesbehörden

Den Bundesbehörden, der Bundesanstalt für Flugsicherung und dem Luftfahrt-Bundesamt, obliegen auf dem Gebiet der Luftaufsicht die im Rahmen ihrer besonderen gesetzlichen Ermächtigung zugewiesenen Aufgaben; vgl. Gesetz über die Bundesanstalt für Flugsicherung (BFSGes) vom 23.3.1953 (BGBI I S. 70) und das Gesetz über das Luftfahrt-Bundesamt (LBAGes) vom 30.11.1954 (BGBI I S. 354), geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 16.5.1968 (BGBI I S. 397).
Nach § 2 Abs. 1 Nr. 9 und Abs. 2 BFSGes führt die Bundesanstalt für Flugsicherung im Rahmen der Luftaufsicht insbesondere die Luftverkehrskontrolle einschließlich der Bewegungslenkung im Luftraum und auf den Rollflächen der Flughäfen durch.

2.2 Landesbehörden

Gemäß § 31 Abs. 2 Nr. 18 LuftVG wird die Luftaufsicht, soweit diese nicht der Bundesanstalt für Flugsicherung oder dem Luftfahrt-Bundesamt übertragen ist, im Auftrage des Bundes durch die Länder ausgeübt.
Die Ausübung der Luftaufsicht durch die Landesluftfahrtbehörden ist in Bayern
a) der Regierung von Oberbayern - Luftamt Südbayern – für die Regierungsbezirke Oberbayern, Niederbayern und Schwaben,
b) der Regierung von Mittelfranken – Luftamt Nordbayern – für die Regierungsbezirke Oberpfalz, Oberfranken, Mittelfranken und Unterfranken
übertragen; vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 18 der Verordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Luftverkehrsverwaltung in Bayern (BayLuftZustV) vom 1.2.1971 (GVBI S. 72).
Die Ausübung der Luftaufsicht durch die Regierung von Oberbayern – Luftamt Südbayern – und durch die Regierung von Mittelfranken – Luftamt Nordbayern – erstreckt sich auf das gesamte Gebiet des jeweiligen örtlichen Zuständigkeitsbereich und örtlich auf sämtliche in dem jeweiligen Gebiet gelegenen Flugplätze.

3. Aufgaben und Befugnisse bei der Wahrnehmung der Luftaufsicht

3.1 Aufgaben der Luftaufsicht

§ 29 Abs. 1 S. 1 LuftVG verpflichtet die Luftfahrtbehörden, Sicherheit und Ordnung bei der Ausübung des Luftverkehrs aufrechtzuerhalten. Im Rahmen dieser Verpflichtung haben die Luftfahrtbehörden alle Maßnahmen zu treffen, die notwendig und zweckmäßig sind, Gefahren für die Sicherheit des Luftverkehrs sowie Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren, die durch die Luftfahrt entstehen können. Hierzu gehört auch der Schutz der Bevölkerung vor unzumutbarem Fluglärm (§ 29 b Abs. 2 LuftVG).

3.2 Befugnisse der Luftaufsicht

§ 29 Abs. 1 S. 2 LuftVG ermächtigt die Luftfahrtbehörden, in Ausübung der Luftaufsicht Verfügungen zu erlassen. Die luftaufsichtliche Verfügung ist eine Anordnung, mit der von den Empfängern der Verfügung zur Wahrung von Sicherheit und Ordnung im Luftverkehr sowie zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ein Handeln, Dulden oder Unterlassen verlangt wird.

3.2.1 

Die luftaufsichtliche Verfügung kann sich zur Regelung eines Einzelfalles als Einzelverfügung an eine oder mehrere bestimmte Personen wenden. Eine luftaufsichtliche Einzelverfügung liegt z.B. vor, wenn ein bestimmter Luftfahrer die Anordnung erhält, die in § 24 der Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO) bezeichneten Nachweise zu erbringen und die dort bezeichneten Ausweise zur Prüfung auszuhändigen und/oder wenn dem Luftfahrzeugführer im Einzelfall ein Start untersagt wird.

3.2.2 

Die luftaufsichtliche Verfügung kann jedoch auch als Allgemeinverfügung einen konkreten Sachverhalt für einen größeren, aber bestimmbaren Personenkreis regeln. Eine solche Allgemeinverfügung liegt z.B. vor, wenn durch die nach § 21 a Abs. 1 LuftVO zuständige Luftfahrtbehörde eine Regelung für die Durchführung des Flugbetriebs auf einem Flugplatz und in dessen Umgebung getroffen wird.
Diese Regelungen, die in den Nachrichten für Luftfahrer bekannt zu machen sind, richten sich an jeden, der ein Luftfahrzeug auf dem jeweiligen Flugplatz oder in dessen Umgebung führt (§ 22 Abs. 1 Nr. 1 LuftVO).

3.3 Übertragung von Aufgaben der Luftaufsicht

§ 29 Abs. 2 LuftVG gewährt den Luftfahrtbehörden das Recht, Aufgaben der Luftaufsicht auf andere Stellen zu übertragen oder sich anderer geeigneter Personen als Hilfsorgane für bestimmte Fälle bei der Wahrnehmung der Luftaufsicht zu bedienen. Eine Übertragung von Luftaufsichtsaufgaben ist nur in dem Umfang möglich, in dem die Luftfahrtbehörde selbst zur Ausübung der Luftaufsicht berechtigt ist.

3.4 Beteiligung anderer Stellen bei Maßnahmen der Luftaufsicht

Maßnahmen der Luftaufsicht zur Abwehr von Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen durch Fluglärm oder durch Luftverunreinigung durch Luftfahrzeuge in der Umgebung von Flugplätzen sind im Benehmen mit den für den Immissionsschutz zuständigen Landesbehörden zu treffen (§ 29 Abs. 1 S. 3 LuftVG). Bei solchen Maßnahmen handelt es sich um Regelungen, die die Luftfahrtbehörde trifft und nicht um Maßnahmen, die die einzelne mit der Wahrnehmung von Aufgaben der Luftaufsicht befasste Person zu treffen hat.

B. Durchführung der Luftaufsicht

1. Überörtliche Luftaufsicht

1.1 

Die überörtliche Luftaufsicht erstreckt sich auf das gesamte Gebiet des örtlichen Zuständigkeitsbereichs der jeweiligen Luftfahrtbehörde und insbesondere auf den Flugbetrieb der Flugplätze, auf denen örtliche Luftaufsichtsstellen nicht eingerichtet sind.

1.2 

Die Landesluftfahrtbehörden in Bayern nehmen die Aufgaben der überörtlichen Luftaufsicht unmittelbar durch eigene Bedienstete wahr. Diese Personen werden auf Grund innerdienstlicher Weisung der Regierung – Luftamt – mit ihren Aufgaben betraut und führen einheitlich die Bezeichnung „Sachbearbeiter für Luftaufsicht“. Die Tätigkeit der Sachbearbeiter umfasst bei Ausübung der überörtlichen Luftaufsicht insbesondere

1.2.1 

eine allgemeine Überwachung und Beobachtung des Luftverkehrs,

1.2.2 

Überprüfungen und Nachprüfungen, die periodisch oder aus besonderem Anlass durchgeführt werden,

1.2.3 

die fachliche Aufsicht über Luftaufsichtsstellen, die nur mit örtlich tätigen Beauftragten für Luftaufsicht besetzt sind,

1.2.4 

die Überwachung der gem. § 29 Abs. 2 LuftVG sonst tätigen Beauftragten für Luftaufsicht.

2. Örtliche Luftaufsicht

2.1 

Auf Flugplätzen von größerer Bedeutung ist es notwendig, über die Ausübung der Luftaufsicht im überörtlichen Bereich hinaus eine ständige Überwachung des Flugbetriebs während der ganzen Dauer der Betriebszeit des Flugplatzes sicherzustellen. Zu diesem Zweck richtet die Luftfahrtbehörde im Wege des Organisationsaktes auf solchen Flugplätzen Luftaufsichtsstellen ein und nimmt diese Aufgaben der Luftaufsicht entweder unmittelbar durch eigene Bedienstete (Sachbearbeiter für Luftaufsicht) wahr oder sie bedient sich bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben auf Grund der Möglichkeit nach § 29 Abs. 2 LuftVG anderer geeigneter Personen als Hilfsorgane (Beauftragte für Luftaufsicht).
Eine Luftaufsichtsstelle ist im Wege des Organisationsaktes wieder aufzulösen, wenn die Voraussetzungen für ihre Einrichtung nicht nur vorübergehend entfallen sind.
Dem Luftaufsichtspersonal obliegt bei Ausübung der örtlichen Luftaufsicht auf Flugplätzen die Wahrnehmung insbesondere folgender Aufgaben:

2.1.1 

Die Aufsicht darüber, dass der Flugplatzunternehmer seinen Sicherungspflichten gerecht wird und die Flugplatzbenutzer die einschlägigen luftrechtlichen Vorschriften für den Verkehr und Betrieb von Luftfahrzeugen auf dem Flugplatz und in dessen Umgebung beachten;

2.1.2 

die Überprüfung der Luftfahrzeuge und des verantwortlichen Luftfahrtpersonals. Im Rahmen dieser Überprüfung hat sich das Luftaufsichtspersonal insbesondere davon zu überzeugen, dass der Luftfahrzeugführer seiner Verpflichtung zur ordnungsmäßigen Flugvorbereitung entsprochen hat, alle für den beabsichtigten Flug erforderlichen Zulassungen, Genehmigungen und Erlaubnisse vorliegen und das Luftfahrtpersonal die vorgeschriebenen Ausweise, Scheine und Zeugnisse für die Besatzung und das Luftfahrzeug mit sich führt;

2.1.3 

die Unterstützung der Luftfahrzeugführer durch Informationen und Beratungen (Unterrichtung über alle Umstände, die sich auf eine sichere Durchführung des Fluges beziehen), um durch solche Maßnahmen die Sicherheit des Luftverkehrs zu gewährleisten;

2.1.4 

Verfügungen nach § 29 Abs. 1 Satz 2 LuftVG durch unmittelbare Weisung an die Luftfahrzeugführer oder sonstige Teilnehmer am Luftverkehr zu erlassen, soweit dies zur ordnungsmäßigen Abwicklung des Flugbetriebs auf einem Flugplatz oder in dessen Umgebung notwendig ist, und insbesondere in Fällen drohender Gefahr.
Zu den vorbezeichneten Aufgaben des Luftaufsichtspersonals kommt hinzu, dass es sich als notwendig erwiesen hat, nunmehr auf bestimmten Landeplätzen wegen des hohen Verkehrsaufkommens, wegen der Struktur des Flugbetriebs oder auch wegen der Art des Flugbetriebs Flugverkehrskontrollstellen auf diesen Landeplätzen durch das Luftaufsichtspersonal des Landes wahrzunehmen.

2.2. 

Soweit auf Flugplätzen die Überwachung des Flugbetriebs während der gesamten Dauer der Betriebszeit aus sicherheitlichen Gründen noch nicht erforderlich ist, bestellt die Luftfahrtbehörde für die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben der Luftaufsicht (z.B. für die Durchführung der Überprüfungen nach § 24 LuftVO oder für eine bestimmte Flugbetriebsart) eine Person und, sofern erforderlich, einen Stellvertreter für diese, gemäß § 29 Abs. 2 LuftVG als Beauftragte für Luftaufsicht.

2.3 

Für die Prüfung und Entscheidung der Frage, auf welchen Flugplätzen Luftaufsichtsstellen einzurichten sind und durch welche Personen auf den einzelnen Flugplätzen Luftaufsicht auszuüben ist, sind folgende Kriterien maßgebend:

2.3.1 

Verkehrsstruktur an dem Flugplatz:
Umfang, Zusammensetzung nach Art und Zweck, Bedeutung des Flugbetriebes;

2.3.2 

Verkehrsgeographie:
Lagebeziehung des Flugplatzes zum Flugsicherungssystem und zu benachbarten Flugplätzen, Lage zur Grenze, besondere örtlich bedingte Schwierigkeiten;

2.3.3 

Verkehrsverhalten und Verkehrstendenz:
Verteilung des Luftverkehrs, massierter Verkehr zu bestimmten Tageszeiten, überwiegender Wochenendverkehr;

2.3.4 

verkehrspolitische Erfordernisse.

3. Regelung der örtlichen Luftaufsicht im Einzelnen

Unter Zugrundelegung der vorbezeichneten Kriterien wird für die Ausübung der örtlichen Luftaufsicht auf den Flugplätzen in Bayern die folgende Regelung getroffen:

3.1 Verkehrsflughäfen

Bei den Luftaufsichtsstellen auf den Verkehrsflughäfen München-Riem und Nürnberg sind als Beauftragte für Luftaufsicht Angestellte der Flughafen-Betriebsgesellschaften tätig, denen als Hilfsorgane die Wahrnehmung von Aufgaben der Luftaufsicht gemäß § 29 Abs. 2 LuftVG übertragen ist.

3.2 Sonstige Flugplätze mit Luftaufsichtsstellen

3.2.1 

Die örtliche zuständige Regierung – Luftamt – bestimmt im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wirtschaft und Verkehr, auf welchen Flugplätzen Luftaufsichtsstellen einzurichten sind; ferner bestimmt sie die personelle Besetzung, insbesondere dahingehend, ob die örtliche Luftaufsicht durch Bedienstete der Landesluftfahrtbehörde oder durch Personen auszuüben ist, denen Aufgaben der Luftaufsicht gemäß § 29 Abs. 2 LuftVG übertragen werden.
Das gleiche gilt für den Fall der Auflösung von Luftaufsichtsstellen (vgl. in diesem Zusammenhang Abschn. B Ziff. 2.1).

3.2.2 

Die Einrichtung von Luftaufsichtsstellen kommt nur in Betracht, wenn
3.2.2.1 
dies nach dem Ergebnis der für alle Flugplätze einheitlichen Bewertung des Flugbetriebs (vgl. vorst. Abschn. B Ziff. 2.3) aus sicherheitlichen Gründen notwendig ist und
3.2.2.2 
die Luftaufsichtsstelle personell mit mindestens einem Bediensteten der Luftfahrtbehörde oder mit Luftaufsichtspersonal besetzt werden kann, das in einem Anstellungsverhältnis zum Flugplatzunternehmer oder zu einer an der Flugplatzbetriebsgesellschaft beteiligten Stelle steht, von denen angenommen werden kann, dass sie den Flugplatz aus Gründen betreiben, die im wirtschaftlichen und im verkehrlichen Bereich über das Interesse einzelner hinaus von Bedeutung sind.

3.2.3 

Eine Einzelperson, die einen Flugplatz betreibt, deren Angehörige, deren Bedienstete oder sonst von ihr unmittelbar Abhängige können wegen der Gefahr der Interessenkollision nicht zu Beauftragten für Luftaufsicht bestellt werden. Das gleiche gilt für Personen, die sich im Luftverkehr oder sonst im Zusammenhang mit dem Flugplatz gewerblich betätigen (z.B. in Luftfahrtunternehmen, luftfahrttechnischen Betrieben, gewerblichen Fliegerschulen oder auch als Gastwirt der Flugplatzgaststätte). Ergeben sich später solche Tatsachen, ist eine etwa ausgesprochene Bestellung als Beauftragter für Luftaufsicht zu widerrufen.

3.2.4 

Auf Flugplätzen, auf denen eine Luftaufsichtsstelle eingerichtet ist und die örtliche Luftaufsicht durch Personal der Luftfahrtbehörde (Sachbearbeiter für Luftaufsicht der Regierung) ausgeübt wird, sind unabhängig hiervon die Aufgaben der Leitung des Verkehrs und Betriebes des Flugplatzes durch den Flugleiter des Flugplatzunternehmers (§ 45 Abs. 3, § 53 Abs. 3 und § 58 Abs. 1 Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung [LuftVZO]) wahrzunehmen. Die Luftfahrtbehörde lässt durch ihre Bediensteten Aufgaben, die Pflichten (insbesondere die Betriebssicherungspflicht) des Flugplatzunternehmers nach §§ 45, 46, 53, 58 und 59 LuftVZO betreffen, nicht wahrnehmen.
In Angelegenheiten der Luftaufsicht hat der Flugplatzunternehmer weder gegenüber dem Sachbearbeiter für Luftaufsicht, noch gegenüber dem Beauftragten für Luftaufsicht eine Weisungsbefugnis.

3.3 Örtliche Luftaufsicht für bestimmte Überprüfungen

Mit der Wahrnehmung bestimmter Aufgaben der örtlichen Luftaufsicht kann die zuständige Regierung – Luftamt – nach Benehmen mit dem Staatsministerium für Wirtschaft und Verkehr gem. § 29 Abs. 2 LuftVG einzelne Personen betrauen, ohne dass die Einrichtung einer Luftaufsichtsstelle notwendig oder veranlasst ist (vgl. vorst. Abschn. B Ziff. 2.2).
Dem Beauftragten für Luftaufsicht werden in diesen Fällen die einzelnen Luftaufsichtsaufgaben und sein Tätigkeitsbereich durch die Luftfahrtbehörde zugewiesen. Diese Personen nehmen ihre Luftaufsichtsaufgaben nach Maßgabe der Übertragung auf einem bestimmten Flugplatz, z.B. als „Beauftragter für Luftaufsicht für Überprüfungen nach § 24 LuftVO auf dem Landeplatz …“ oder für eine bestimmte Flugbetriebsart, z.B. als „Beauftragter für Luftaufsicht für Ballonfahrten“ oder „für Fallschirmabsprünge“ wahr.

3.4 Luftaufsicht auf Flugplätzen, auf denen eine Luftaufsichtsstelle nicht eingerichtet ist

Auf den von der Regelung nach vorstehenden Ziffern 3.1 bis 3.3 nicht erfassten Flugplätzen wird die Luftaufsicht durch periodische Überprüfungen und durch Prüfungen aus besonderem Anlass im Rahmen der überörtlichen Luftaufsicht durch die Regierungen – Luftämter – ausgeübt.

C. Luftaufsichtspersonal

1. Fachliche Anforderungen

Das Luftaufsichtspersonal muss sachkundig und für seine Tätigkeit geeignet sein. Als fachliche Voraussetzungen für die Tätigkeit als Sachbearbeiter oder Beauftragter für Luftaufsicht sind neben einer angemessenen Schulbildung zu fordern:

1.1 

Englische Sprachkenntnisse;

1.2 

Ausbildung und praktische Tätigkeit im Flugsicherungsdienst oder sonstige fliegerisch-fachliche Erfahrungen;

1.3 

die Berechtigung zur Ausübung des Flugfunkverkehrs in deutscher und in englischer Sprache;

1.4 

Besitz eines Luftfahrerscheins (nach Möglichkeit mit Lehrberechtigung), der zum Führen der Art von Luftfahrzeugen berechtigt, deren Betrieb der Sachbearbeiter oder Beauftragte für Luftaufsicht vorwiegend überwachen soll;

1.5 

erfolgreiche Teilnahme an einem Lehrgang für Luftaufsichtspersonal, der von der Luftfahrtbehörde durchgeführt oder als gleichwertige Ausbildung anerkannt wird.
Im Hinblick auf die vorstehend unter Abschn. B Ziff. 2.1.4 Abs. 2 bezeichnete Entwicklung ist das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft und Verkehr gehalten, Bewerbungen um eine Anstellung im Luftaufsichtsdienst endgültig nur dann näher zu treten, wenn sich der Bewerber einer Überprüfung seiner Eignung für eine Ausbildung zur Übernahme von Aufgaben des Flugverkehrskontrolldienstes bei der Bundesanstalt für Flugsicherung unterzieht und der Bewerber nach dem Ergebnis der Überprüfung als geeignet für die erforderliche Ausbildung beurteilt wird.

2. Anstellung und Bestellung von Luftaufsichtspersonal

Bei der Anstellung und Bestellung von Luftaufsichtspersonal ist zu unterscheiden, ob die Aufgaben der Luftaufsicht durch Bedienstete der Luftfahrtbehörde oder durch Personen, die nicht Bedienstete der Luftfahrtbehörde sind, wahrgenommen werden sollen.

2.1 

Sollen die Aufgaben der Luftaufsicht durch Bedienstete der Luftfahrtbehörde wahrgenommen werden, so wird durch Abschluss eines Arbeitsvertrages mit den in Aussicht genommenen Personen ein Anstellungsverhältnis zur Landesluftfahrtbehörde begründet. Diese Personen werden als Sachbearbeiter für Luftaufsicht der Luftfahrtbehörde auf Grund einer innerdienstlichen Weisung mit ihren Aufgaben betraut. Eine Bestellung als „Hilfsorgan“ der Luftaufsicht (Beauftragter für Luftaufsicht) durch die Landesluftfahrtbehörde gemäß § 29 Abs. 2 LuftVG kommt in diesen Fällen nicht in Betracht.
Ein Beiblatt zum Dienstausweis (Anlage 1)965-W-020-A001.doc weist die Sachbearbeiter für Luftaufsicht als berechtigt für die Ausübung ihres Außendienstes aus.

2.2 

Sollen Personen, die nicht in einem Anstellungsverhältnis zur Landesluftfahrtbehörde stehen mit der Wahrnehmung von Aufgaben der Luftaufsicht betraut werden, so bedarf es dagegen einer Bestellung dieser Personen als „Hilfsorgan“ der Luftaufsicht nach § 29 Abs. 2 LuftVG.
Hierüber erhält der Beauftragte für Luftaufsicht eine Bestellungsurkunde (Anlage 2)965-W-020-A002.doc, eine Dienstanweisung (Anlage 3)965-W-020-A003.doc, sowie einen Dienstausweis (Anlage 4)965-W-020-A004.doc, in dem auf die Übertragung der Aufgaben gemäß § 29 Abs. 2 LuftVG Bezug genommen wird.
In diesen Fällen liegt ein Auftragsverhältnis vor, das öffentlich-rechtlichen Charakter trägt, ein Anstellungsverhältnis zur Landesluftfahrtbehörde aber nicht begründet. Vielmehr werden auf Grund der Rechtsgrundlage in § 29 Abs. 2 LuftVG den Beauftragten für Luftaufsicht im Wege der widerruflichen Delegation lediglich bestimmte Aufgaben und Befugnisse der Luftaufsicht übertragen.
In der Regel werden als Hilfsorgan der Luftaufsicht die von dem Flugplatzunternehmer für die Leitung des Verkehrs und Betriebs des Flugplatzes bestellten Flug-(betriebs-)leiter (§ 45 Abs. 3, § 53 Abs. 3, § 58 Abs. 1 LuftVZO) in Betracht kommen, Hilfsorgan der Luftaufsicht ist in diesen Fällen die einzelne bestellte Person, nicht der Flugplatzunternehmer. Die beauftragten Personen sind bei der Wahrnehmung ihrer Luftaufsichtsaufgaben gegenüber dem Flugplatzunternehmer in ihren Entscheidungen frei, von ihm insoweit unabhängig und nicht seinen Weisungen unterworfen. (vgl. vorstehenden Abschn. B Ziff. 3.2.4 letzter Satz).

D. Unterbringung und Ausrüstung der Luftaufsichtsstellen

1. Unterbringung

Die für die Durchführung der Luftaufsicht auf Flugplätzen erforderlichen Räume (auf Flugplätzen ohne Flugverkehrskontrollstelle der Bundesanstalt für Flugsicherung in der Regel Turm und Nebenräume) hat der Unternehmer des Flugplatzes bereitzustellen und zu unterhalten (§ 29 a LuftVG).

1.1 

Der Turm soll folgende Voraussetzungen erfüllen:

1.1.1 

Standort in unmittelbarer Nähe zum Flugbetrieb und zur Vermeidung von Blendeffekten durch Sonne oder Schnee möglichst südlich der Landebahn(en);

1.1.2 

gute Sicht zu Roll- und Abstellflächen;

1.1.3 

uneingeschränkte Sicht auf Landebahn(en), An- und Abflugsektoren und Platzrundenverkehr;

1.1.4 

360°–Rundblick;

1.1.5 

Fensterneigung nach außen von 15° zur Senkrechten;

1.1.6 

splitter- und beschlagfreie Verglasung.

1.2 

Die Vergütung der Kosten für die Unterbringung der Luftaufsichtsstellen auf Flugplätzen regelt sich nach den Vorschriften in § 29 a LuftVG.

2. Ausrüstung

2.1 

Die Ausrüstung der Luftaufsichtsstellen richtet sich insbesondere nach dem Umfang des Flugbetriebs sowie nach den örtlichen Verhältnissen und Erfordernissen auf den einzelnen Flugplätzen.
Art und Umfang der Ausrüstung legen die Regierungen – Luftämter – im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wirtschaft und Verkehr fest.

2.2 

Arbeitsunterlagen
Bei jeder Luftaufsichtsstelle müssen als Arbeitsunterlagen für den laufenden Gebrauch und daher auf dem neuesten Stand mindestens vorhanden sein

2.2.1 

das Luftverkehrsgesetz,

2.2.2 

die zur Durchführung des Luftverkehrsgesetzes erlassenen Rechtsvorschriften,

2.2.3 

das Luftfahrthandbuch Deutschland Band I, II und III.

2.2.4 

die Nachrichten für Luftfahrer Teil I und II,

2.2.5 

ICAO-Luftfahrtkarten des Bundesgebietes mit Flugsicherungsaufdruck in der jeweils gültigen Ausgabe,

2.2.6 

gültige Formblätter für Flugsicherungs-Flugpläne,

2.2.7 

gültige Formblätter für Störungsmeldungen,

2.2.8 

Dienstbücher und

2.2.9 

diensteinschlägige Akten.

E. In-Kraft-Treten

Die vorstehend getroffene Regelung tritt mit Wirkung vom 1.1.1978 in Kraft.
Gleichzeitig werden aufgehoben
Die Entschließung des BStMWV vom 10. April 1967 Nr. 0860 – IV/4c – 52 284/66 (WVMBI S. 105) über die Organisation der Luftaufsicht in Bayern,
die Entschließung des BStMWV vom 27. Juni 1967 Nr. 0860 – IV/4c – 29 288 (WVMBI S. 108) über den Vollzug der Luftaufsicht in Bayern.
I.A. Bayer
Ministerialdirektor