Inhalt

Text gilt ab: 01.01.1978

A. Allgemeines

1. Rechtsgrundlage

Nach § 29 Abs. 1 des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) ist die Abwehr von Gefahren für die Sicherheit des Luftverkehrs sowie für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung durch die Luftfahrt (Luftaufsicht) Aufgabe der Luftfahrtbehörden.

2. Zuständigkeiten

2.1 Bundesbehörden

Den Bundesbehörden, der Bundesanstalt für Flugsicherung und dem Luftfahrt-Bundesamt, obliegen auf dem Gebiet der Luftaufsicht die im Rahmen ihrer besonderen gesetzlichen Ermächtigung zugewiesenen Aufgaben; vgl. Gesetz über die Bundesanstalt für Flugsicherung (BFSGes) vom 23.3.1953 (BGBI I S. 70) und das Gesetz über das Luftfahrt-Bundesamt (LBAGes) vom 30.11.1954 (BGBI I S. 354), geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 16.5.1968 (BGBI I S. 397).
Nach § 2 Abs. 1 Nr. 9 und Abs. 2 BFSGes führt die Bundesanstalt für Flugsicherung im Rahmen der Luftaufsicht insbesondere die Luftverkehrskontrolle einschließlich der Bewegungslenkung im Luftraum und auf den Rollflächen der Flughäfen durch.

2.2 Landesbehörden

Gemäß § 31 Abs. 2 Nr. 18 LuftVG wird die Luftaufsicht, soweit diese nicht der Bundesanstalt für Flugsicherung oder dem Luftfahrt-Bundesamt übertragen ist, im Auftrage des Bundes durch die Länder ausgeübt.
Die Ausübung der Luftaufsicht durch die Landesluftfahrtbehörden ist in Bayern
a) der Regierung von Oberbayern - Luftamt Südbayern – für die Regierungsbezirke Oberbayern, Niederbayern und Schwaben,
b) der Regierung von Mittelfranken – Luftamt Nordbayern – für die Regierungsbezirke Oberpfalz, Oberfranken, Mittelfranken und Unterfranken
übertragen; vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 18 der Verordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Luftverkehrsverwaltung in Bayern (BayLuftZustV) vom 1.2.1971 (GVBI S. 72).
Die Ausübung der Luftaufsicht durch die Regierung von Oberbayern – Luftamt Südbayern – und durch die Regierung von Mittelfranken – Luftamt Nordbayern – erstreckt sich auf das gesamte Gebiet des jeweiligen örtlichen Zuständigkeitsbereich und örtlich auf sämtliche in dem jeweiligen Gebiet gelegenen Flugplätze.

3. Aufgaben und Befugnisse bei der Wahrnehmung der Luftaufsicht

3.1 Aufgaben der Luftaufsicht

§ 29 Abs. 1 S. 1 LuftVG verpflichtet die Luftfahrtbehörden, Sicherheit und Ordnung bei der Ausübung des Luftverkehrs aufrechtzuerhalten. Im Rahmen dieser Verpflichtung haben die Luftfahrtbehörden alle Maßnahmen zu treffen, die notwendig und zweckmäßig sind, Gefahren für die Sicherheit des Luftverkehrs sowie Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren, die durch die Luftfahrt entstehen können. Hierzu gehört auch der Schutz der Bevölkerung vor unzumutbarem Fluglärm (§ 29 b Abs. 2 LuftVG).

3.2 Befugnisse der Luftaufsicht

§ 29 Abs. 1 S. 2 LuftVG ermächtigt die Luftfahrtbehörden, in Ausübung der Luftaufsicht Verfügungen zu erlassen. Die luftaufsichtliche Verfügung ist eine Anordnung, mit der von den Empfängern der Verfügung zur Wahrung von Sicherheit und Ordnung im Luftverkehr sowie zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ein Handeln, Dulden oder Unterlassen verlangt wird.

3.2.1 

Die luftaufsichtliche Verfügung kann sich zur Regelung eines Einzelfalles als Einzelverfügung an eine oder mehrere bestimmte Personen wenden. Eine luftaufsichtliche Einzelverfügung liegt z.B. vor, wenn ein bestimmter Luftfahrer die Anordnung erhält, die in § 24 der Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO) bezeichneten Nachweise zu erbringen und die dort bezeichneten Ausweise zur Prüfung auszuhändigen und/oder wenn dem Luftfahrzeugführer im Einzelfall ein Start untersagt wird.

3.2.2 

Die luftaufsichtliche Verfügung kann jedoch auch als Allgemeinverfügung einen konkreten Sachverhalt für einen größeren, aber bestimmbaren Personenkreis regeln. Eine solche Allgemeinverfügung liegt z.B. vor, wenn durch die nach § 21 a Abs. 1 LuftVO zuständige Luftfahrtbehörde eine Regelung für die Durchführung des Flugbetriebs auf einem Flugplatz und in dessen Umgebung getroffen wird.
Diese Regelungen, die in den Nachrichten für Luftfahrer bekannt zu machen sind, richten sich an jeden, der ein Luftfahrzeug auf dem jeweiligen Flugplatz oder in dessen Umgebung führt (§ 22 Abs. 1 Nr. 1 LuftVO).

3.3 Übertragung von Aufgaben der Luftaufsicht

§ 29 Abs. 2 LuftVG gewährt den Luftfahrtbehörden das Recht, Aufgaben der Luftaufsicht auf andere Stellen zu übertragen oder sich anderer geeigneter Personen als Hilfsorgane für bestimmte Fälle bei der Wahrnehmung der Luftaufsicht zu bedienen. Eine Übertragung von Luftaufsichtsaufgaben ist nur in dem Umfang möglich, in dem die Luftfahrtbehörde selbst zur Ausübung der Luftaufsicht berechtigt ist.

3.4 Beteiligung anderer Stellen bei Maßnahmen der Luftaufsicht

Maßnahmen der Luftaufsicht zur Abwehr von Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen durch Fluglärm oder durch Luftverunreinigung durch Luftfahrzeuge in der Umgebung von Flugplätzen sind im Benehmen mit den für den Immissionsschutz zuständigen Landesbehörden zu treffen (§ 29 Abs. 1 S. 3 LuftVG). Bei solchen Maßnahmen handelt es sich um Regelungen, die die Luftfahrtbehörde trifft und nicht um Maßnahmen, die die einzelne mit der Wahrnehmung von Aufgaben der Luftaufsicht befasste Person zu treffen hat.