Inhalt
§ 3
Voraussetzung der Anstellung
(1) Angestellt kann nur werden wer
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Deutscher im Sinne des Artikel 116 des Grundgesetzes ist,
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die Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und der bayerischen Verfassung eintritt,
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die erforderliche persönliche und körperliche Eignung besitzt,
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die besonderen Voraussetzungen nach der Art des jeweiligen Dienstverhältnisses erfüllt.
(2) Angestellt darf nicht werden, wer bereits das 45. Lebensjahr vollendet hat. In begründeten Fällen kann der Vorstand davon absehen.