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Text gilt ab: 01.01.2002

3.  

Einen Anspruch auf Entschädigung nach Nr. 1 dieser Regelung haben auch der Vorsitzende und sein Stellvertreter, soweit sie von ihrem Recht auf Teilnahme an Sitzungen der Unterausschüsse gem. § 9 Abs. 5 der Geschäftsordnung Gebrauch machen.