Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2002

2.  

Diese Regelungen gelten auch für Mitglieder und stellvertretende Mitglieder des Landesausschusses bzw. Mitglieder der Unterausschüsse, soweit sie aus besonderem Anlass zu Sitzungen des Landesausschusses oder seiner Unterausschüsse geladen sind.