Inhalt

Text gilt ab: 01.07.1997

2.   Zuverlässigkeit

2.1  

Für Ausländer, die in der Bundesrepublik Deutschland mit einer Wohnung gemeldet sind, gelten die gleichen Grundsätze der Zuverlässigkeitsprüfung wie bei der Erteilung von Jahres- oder Tagesjagdscheinen an Deutsche, insbesondere zur Auskunft aus dem Bundeszentralregister.

2.2  

Bei Ausländern, die sich besuchsweise in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, wird in der Regel die Einholung einer Auskunft aus dem Bundeszentralregister wenig brauchbar sein.

2.2.1  

Bei Ausländern aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften (Mitgliedstaat), die im Besitz eines Europäischen Feuerwaffenpasses (vgl. § 9c der Ersten Verordnung zum Waffengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 1987 (BGBl I S. 777), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. Oktober 1994 (BGBl I S. 3073) in Verbindung mit Nr. 6.13 und Nr. 6.13.1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Waffengesetz in der Fassung vom 20. Oktober 1994, Beilage zum BAnz Nr. 206 a vom 29. Oktober 1994) sind, kann in der Regel bereits von einer ausreichenden Zuverlässigkeitsprüfung ausgegangen werden.

2.2.2  

Bei Ausländern aus einem Nicht-Mitgliedstaat beziehungsweise denjenigen Ausländern, die nicht im Besitz eines Europäischen Feuerwaffenpasses sind, kann nicht von einer bereits durchgeführten ausreichenden Zuverlässigkeitsprüfung ausgegangen werden.
Die Zuverlässigkeit ist in diesen Fällen gesondert zu prüfen.
Im Hinblick auf die Tatsache, dass deutsche Jagdscheine gemäß § 28 Abs. 4 Nr. 7 WaffG den Erwerb von bestimmten Schusswaffen in unbegrenzter Zahl ermöglichen, bestehen keine Bedenken, gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 2 BJagdG in Verbindung mit Art. 36 Abs. 2 Nr. 4 BayVwVfG deutsche Jagdscheine für Ausländer insoweit zu beschränken, dass nur der Besitz und das Führen von mitgebrachten Jagdwaffen möglich ist, nicht jedoch den Erwerb von Jagdwaffen.

2.2.3  

Sofern ein Jagdschein einem Gast der Bundes- oder Landesregierung erteilt werden soll, ist das Erfordernis der Zuverlässigkeit regelmäßig als gegeben anzusehen.