Inhalt
    
    
            3.
           
            Eignung
          
          
          
          Die zwingenden Versagungsgründe nach § 17 Abs. 1 BJagdG sind zu beachten. Es besteht auch die Möglichkeit, einen Ausländerjagdschein aus fakultativen Gründen nach § 17 Abs. 2 BJagdG, insbesondere § 17 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 BJagdG, nach pflichtgemäßem Ermessen zu versagen.