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Text gilt ab: 01.07.1997

1.   Jägerprüfung

Gemäß § 15 Abs. 5 Satz 1 BJagdG ist die erste Erteilung eines Jagdscheins davon abhängig, dass der Bewerber oder die Bewerberin im Geltungsbereich des Bundesjagdgesetzes eine Jägerprüfung bestanden hat. Dies gilt für Deutsche wie grundsätzlich auch für Ausländer. Bei der Erteilung von Jagdscheinen an Ausländer können hiervon jedoch Ausnahmen gemacht werden (§ 15 Abs. 6 BJagdG):

1.1  

Erteilung von Jahresjagdscheinen

1.1.1  

Anerkannte Jägerprüfungen:
Ausländer können einen Jahresjagdschein erhalten, wenn sie eine gleichwertige Jägerprüfung bestanden haben. Als gleichwertige Jägerprüfung werden folgende Jägerprüfungen anerkannt:
-
Jagdprüfungen der ehemaligen DDR:Jagd-Eignungsprüfung beziehungsweise die Jagdprüfung für Jäger, die mit der Jagdwaffe die Jagd ausüben wollen
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Jägerprüfungen der österreichischen Bundesländer
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Jägerprüfungen folgender schweizerischer Kantone: Aargau, Basel-Land, Basel-Stadt, Bern, Genf, Graubünden, Luzern, Neuchatel, Schaffhausen, Solothurn, St. Gallen, Thurgau, Wallis, Vaud, Zürich, Zug
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Jägerprüfung Luxemburgs seit 25. Mai 1972 (amtliche Bezeichnung: „Examen d‘aptitude pour la délivrance du premier persmi de chasse “)
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Jägerprüfung der Niederlande seit 1. Januar 1978 (amtliche Bezeichnung: „KNJV/PBNA – Jachtexamen – Koninklijke Nederlandse Jagersvereniging/Polytechnisch Buro Nederland Arnhem “)
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Jägerprüfung der Autonomen Provinz Bozen – Südtirol (Italien)
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Jägerprüfung Schwedens seit 1. Januar 1985 (amtliche Bezeichnung: „Svensk jägarexamen “)
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Jägerprüfung bzw. höhere Jägerprüfung der ehemaligen Tschechoslowakei seit dem 1. Januar 1960
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Jägerprüfung Polens, soweit zusätzlich die Berechtigung zur Selektion des Edelwildes erworben wurde.

1.1.2  

Nachweis:

1.1.2.1  

Der Nachweis ist bei der ersten Erteilung eines Jagdscheines grundsätzlich durch Vorlage des Jägerprüfungszeugnisses zu führen; die Vorlage des ausländischen Jagdscheins (der ausländischen Jagderlaubnis) genügt hierfür in der Regel nicht.
Der Nachweis der Jägerprüfung der Autonomen Provinz Bozen-Südtirol wird durch Vorlage des Jagdbefähigungsnachweises zusammen mit einer Bestätigung des gesamtstaatlichen Scheibenschützenverbandes über die sichere Waffenhandhabung oder einem Militärentlassungsschein erbracht. Der Jagdbefähigungsnachweis wird vom Südtiroler Amt für Jagd und Fischerei an Personen ausgestellt, die die Südtiroler Jägerprüfung oder eine gleichwertige Prüfung außerhalb Südtirols mit entsprechender Zusatzprüfung in Südtirol bestanden haben.

1.1.2.2  

Zur Beurteilung, insbesondere der Echtheit ausländischer Prüfungszeugnisse, sind von den Jagdscheinbewerbern darüber hinaus gegebenenfalls weitere Nachweise vorzulegen:
Grundsätzlich ist ein Prüfungszeugnis vorzulegen, das auf Antrag der Jagdscheinbewerber durch die zuständige deutsche Auslandsvertretung gemäß § 13 Abs. 1 und Abs. 2 Konsulargesetzt (BGBl 1974 S. 2317) legalisiert worden ist, d.h. mit einem Legalisationsvermerk (Stempel) versehen wurde.
Ausnahmsweise kann die Legalisation nach dem Gesetz zu dem Haager Übereinkommen vom 05. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation vom 21. Juni 1965 (BGBl II 1965 S. 875, zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juni 1970 BGBl I S. 805) für die Unterzeichnerstaaten entfallen. An die Stelle der Legalisation tritt in diesen Fällen die sog. „Apostille “, bei der es sich um eine vereinfachte Echtheitsbescheinigung von öffentlichen Urkunden durch die Behörden des Errichtungsstaates handelt. Die Apostille wird auf der Urkunde selbst oder auf einem mit ihr verbundenen Blatt angebracht; sie muss dem Muster entsprechen, das dem Haager Übereinkommen als Anlage beigefügt ist (vgl. BGBl II 1965 S. 883, 884). Sowohl die Legalisation als auch die sog. „Apostille “ entfallen dann, wenn die Jagdscheinbewerber aus Staaten kommen, mit denen Beglaubigungsverträge bestehen. In diesen Fällen ist es ausreichend, wenn die Jagdscheinbewerber das Originaljägerprüfungszeugnis vorlegen, bei dem es sich allerdings um eine öffentliche Urkunde handeln muss.
Für ausländische Prüfungszeugnisse der nach Nr. 1.1.1 als gleichwertig anerkannten Jägerprüfungen gilt daher Folgendes (Stand: Mai 1997):
a)
Es entfallen sowohl die Legalisation als auch die Apostille
-
für die Staaten Italien und Österreich
-
für die Schweizin Bezug auf Urkunden einer obersten oder höheren Verwaltungsbehörde (siehe RGBl 1907 S. 411/BGBl 1956 II S. 30, zuletzt geändert durch BGBl 1982 II S. 80)
b)
Es entfällt die Legalisation, die Apostille ist erforderlich
-
für die Staaten Luxemburg und Niederlande
c)
bei allen oben nicht genannten Staaten ist die Legalisation erforderlich.
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Soweit das Prüfungszeugnis nicht in deutscher Sprache abgefasst ist, ist darüber hinaus eine Übersetzung des Prüfungszeugnisses in die deutsche Sprache durch einen in der Bundesrepublik Deutschland öffentlich bestellten oder vereidigten Übersetzer oder durch einen in dem betreffenden Land amtlich zugelassenen oder vereidigten Übersetzer, dessen Unterschrift durch die zuständige Auslandsvertretung legalisiert worden ist, erfolgreich.

1.2  

Erteilung von Tagesjagdscheinen
Ausländern kann ein Tagesjagdschein erteilt werden, auch wenn sie das Bestehen einer im Geltungsbereich des Bundesjagdgesetzes abgelegten oder einer nach Nr. 1.1.1 gleichwertigen Jägerprüfung nicht nachweisen können.
Hierfür genügt die Vorlage einer gültigen ausländischen Jagderlaubnis. Soweit die ausländische Jagderlaubnis nicht in deutscher Sprache abgefasst ist, wird auf Art. 23 Abs. 2 BayVwVfG hingewiesen.