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Richtlinie zum Vollzug des § 27 BJagdG zur Verhinderung übermäßigen Wildschadens durch Schalenwild
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5.
6.
7. Schlussvorschrift
[Schlussformel]
Inhalt
Text gilt ab: 01.10.1987
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I. A.
Schuh
Ministerialdirektor