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Richtlinie zum Vollzug des § 27 BJagdG zur Verhinderung übermäßigen Wildschadens durch Schalenwild
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7. Schlussvorschrift
[Schlussformel]
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Text gilt ab: 01.10.1987
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7.
Schlussvorschrift
Diese Richtlinie tritt am 1. Oktober 1987 in Kraft. Gleichzeitig wird die LMBek. vom 4. März 1969 Nr. J-5078/519 aufgehoben.