Inhalt
1.
Die Bestimmung des § 27 BJagdG bezieht sich nicht nur auf Schadwild im Sinn von § 29 BJagdG, also Schalenwild, Wildkaninchen und Fasanen, sondern auf alle Wildarten, die Wildschäden verursachen. Der Anwendungsbereich der Richtlinie beschränkt sich aber auf Schalenwild, vor allem auf Rot- und Schwarzwild.