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Text gilt ab: 05.11.1963
Fassung: 05.11.1963
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II.
1Um sicherzustellen, dass die bestehenden Vorschriften beachtet werden, wird folgendes angeordnet:
1.
Bei der Errichtung, der Änderung oder dem Abbruch selbständiger Überbrückungen der Staatsforstverwaltung mit einer lichten Weite von mehr als 3,0 m sowie bei sonstigen Ingenieurbauten im Staatswald, die an Stelle der Baugenehmigung nach Art. 82 BayBO der Zustimmung der Regierung nach Art. 103 BayBO bedürfen, ist das zuständige Straßenbauamt (Straßen- und Wasserbauamt) einzuschalten. Dieses stellt den Bauentwurf auf. Erklärt sich das Bauamt außerstande, den Bauentwurf innerhalb eines vertretbaren Zeitraumes zu fertigen, so kann ein hierfür geeignetes, vom Straßenbauamt vorgeschlagenes Ingenieurbüro mit dieser Arbeit beauftragt werden. Die fachtechnische Prüfung eines solchen Entwurfes obliegt dem Straßenbauamt.
Baufirmen, die zur Angebotsabgabe aufgefordert werden sollen, sind zu einer Entwurfsaufstellung nicht heranzuziehen.
Sofern Voruntersuchungen, insbesondere Baugrundaufschlüsse notwendig sind, werden sie auf Ersuchen des Straßenbauamtes durch das zuständige Forstamt ausgeführt oder veranlasst; ihre Ergebnisse werden dem Entwurfsfertiger (Straßenbauamt oder Ingenieurbüro) zur Verfügung gestellt.
Eine in prüfbarer Form aufgestellte statische Berechnung sowie ein Kostenanschlag sind Bestandteile des Bauentwurfes.
In Einzelfällen, insbesondere bei größeren Bauwerken, kann es zweckdienlich sein, nur einen Vorentwurf sowie eine statische Vorberechnung aufzustellen und bei Ausschreibung der Bauarbeiten Wahlvorschläge der Anbieter zuzulassen.
2.
Das Straßenbauamt hat bei baurechtlich zustimmungsbedürftigen Maßnahmen den Bauentwurf der Regierung vorzulegen und deren Zustimmung sowie eine etwa erforderliche wasserrechtliche Genehmigung nach Art. 59 BayWG zu beantragen; das gilt auch, wenn der Bauentwurf von einem privaten Ingenieurbüro aufgestellt worden ist. Baurechtlich anzeigepflichtige Maßnahmen hat das Straßenbauamt der Regierung anzuzeigen und der Gemeinde mitzuteilen; einer Vorlage des gesamten Bauentwurfs bedarf es hierbei nicht, jedoch sind die in § 1 Abs. 4 Bauvorlagenverordnung vom 1. August 1962 (GVBl S. 204) genannten Bauvorlagen vorzulegen. Die bautechnische Ausführung, insbesondere die statische Berechnung und die Konstruktionszeichnungen prüft die Regierung nicht mehr. Die Verantwortung für die Richtigkeit dieser Unterlagen hat der höhere bautechnische Beamte des Straßenbauamtes zu tragen. Er kann sich bei der Prüfung der statischen Berechnung und der Konstruktionszeichnungen eines Sachverständigen bedienen, den die Oberste Baubehörde im Einzelfall benennt. Die Regierung erteilt, soweit erforderlich, – mit den etwa erforderlichen Auflagen – die bauaufsichtliche Zustimmung und die wasserrechtliche Genehmigung und gibt den Bauentwurf an das Straßenbauamt zurück, das ihn an das Forstamt weiterleitet.
Ist für eine bauliche Anlage lediglich eine wasserrechtliche Genehmigung nach Art. 59 BayWG einzuholen, so hat das Straßenbauamt diese für die Staatsforstverwaltung bei der Kreisverwaltungsbehörde zu beantragen. Das gleiche gilt, wenn die wasserrechtliche Genehmigung neben einer baurechtlichen Anzeige erforderlich ist. Wegen der beizufügenden Pläne und Unterlagen wird auf die demnächst ergehende Ausführungsverordnung zu Art. 77 Abs. 2 S. 2 BayWG hingewiesen.
3.
Das Forstamt schreibt die Bauarbeiten aus, holt die Angebote ein und vergibt den Bauauftrag. Auf Ansuchen wird es dabei vom Straßenbauamt technisch beraten. Bauleistungen werden nach der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB), sonstige Leistungen und Lieferungen nach der Verdingungsordnung für Leistungen (VOL) vergeben.
4.
Die verantwortliche Bauaufsicht übt das Straßenbauamt aus. Dieses entscheidet in allen technischen Fragen. Soweit sich hierbei Änderungen der Ausschreibungsunterlagen oder Kostenerhöhungen ergeben, entscheidet das Straßenbauamt im Einvernehmen mit dem Forstamt. Das Straßenbauamt prüft eingehende Rechnungen sachlich, fachlich und rechnerisch, stellt sie fest und leitet sie zur Erteilung der Auszahlungsanordnung an das Forstamt weiter. Das Straßenbauamt nimmt ferner das Bauwerk ab. Die Zuständigkeit der Kreisverwaltungsbehörde nach Art. 69 BayWG bleibt jedoch unberührt.
5.
Wenn die Forstverwaltung Bauten im Sinne des Abschn. II, Ziff. 1, Abs. 1 im Eigenbetrieb ausführt, übernimmt das Straßenbauamt die technische Leitung mit den in Ziff. 4 genannten Folgerungen mit Ausnahme der Abrechnung.
6.
Die Mittelbewirtschaftung liegt beim Forstamt. Das Straßenbauamt teilt dem Forstamt den jeweiligen Stand der Bauarbeiten mit, um es in die Lage zu versetzen, Abschlagszahlungen zu leisten bzw. die Schlussrechnung anzuweisen.
2Die Gemeinsame Entschließung vom 13. April 1962 Nr. IV D 7-9511 ba 29 und Nr. F 3323/62-S 110 (MABl S. 367, LMBl S. 89) wird aufgehoben.