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Text gilt ab: 05.11.1963
Fassung: 05.11.1963
I.
1Nach Art. 103 Abs. 1 BayBO bedürfen bauliche Anlagen der Staatsforstverwaltung, wie selbständige Überbrückungen mit einer lichten Weite von mehr als 3 m und sonstige Ingenieurbauwerke, z.B. Stützmauern mit mehr als 2 m Höhe, an Stelle einer Baugenehmigung nur der vorherigen Zustimmung der Regierung, wenn die Leitung der Entwurfsarbeiten und die Bauüberwachung einem höheren bautechnischen Verwaltungsbeamten übertragen ist. 2Diese Voraussetzung liegt regelmäßig vor, da sich die Staatsforstverwaltung bei ihren baulichen Maßnahmen nach § 3 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 112 über die behördliche Organisation des Bauwesens und des Wohnungswesens vom 9. April 1948 (BayBS II S. 413) der Staatsbaubehörden, hier der Straßenbauämter, zu bedienen hat. 3Bei zustimmungspflichtigen baulichen Anlagen trägt der öffentliche Bauherr allein die Verantwortung dafür, dass Entwurf und Ausführung den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen (Art. 103 Abs. 8 BayBO). 4Überbrückungen mit einer lichten Weite bis zu 3 m oder Stützmauern bis zu 1 m Höhe unterliegen keinem bauaufsichtlichen Verfahren (Art. 84 Nr. 1 Buchst. h und j BayBO). 5Stützmauern von mehr als 1 m und bis zu 2 m Höhe sind der Regierung anzuzeigen (Art. 83 Nr. 1 Buchst. h, Art. 103 Abs. 5 BayBO). 6Die baurechtliche Zustimmung oder Anzeige entfällt jedoch für die in Art. 104 Nr. 1 BayBO aufgeführten Ingenieurbauwerke, die einer wasserrechtlichen Genehmigung nach Art. 59 BayWG bedürfen. 7Das gilt z.B. für Stützmauern zum Schutze von Waldwegen, die weniger als 60 m von der Uferlinie eines Gewässers erster oder zweiter Ordnung (nach Maßgabe des Art. 59 Abs. 2 BayWG auch dritter Ordnung) entfernt sind.
8Zur Erteilung der wasserrechtlichen Genehmigung nach Art. 59 BayWG ist bei baurechtlich zustimmungs- und anzeigefreien Maßnahmen die Kreisverwaltungsbehörde zuständig (Art. 75 Abs. 1 BayWG). 9Das gleiche gilt für baurechtlich anzeigepflichtige Maßnahmen, da das baurechtliche Anzeigeverfahren das wasserrechtliche Verfahren nicht ersetzen kann. 10Ist hingegen baurechtlich eine Zustimmung geboten, so entscheidet über eine daneben erforderliche wasserrechtliche Genehmigung die Regierung (Art. 59 Abs. 7 BayWG in Verbindung mit Art. 103 Abs. 1 BayBO).