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Text gilt ab: 05.11.1963
Fassung: 05.11.1963
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7905-5-L

Bau von Brücken und Ingenieurbauwerken im Staatswald

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Landwirtschaft und Forsten
vom 5. November 1963, Az. F9192/63-S 110
(AllMBl. S. 589)

Vollzitat nach RedR: Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Landwirtschaft und Forsten vom 5. November 1963 über den Bau von Brücken und Ingenieurbauwerken im Staatswald (AllMBl. S. 589)
Durch das Inkrafttreten der neuen Bayerischen Bauordnung (BayBO) vom 1. August 1962 (GVBl S. 179) und des neuen Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) vom 26. Juli 1962 (GVBl S. 143) haben sich die rechtlichen Grundlagen der gemeinsamen Entschließung der Obersten Baubehörde im Bayer. Staatsministerium des Innern und des Bayer. Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten – Ministerialforstabteilung – vom 13. April 1962 Nr. IV D 7-9511 ba 29 und F 3323/62-S 110 (MABl S. 367, LMBl S. 89) geändert. Die Entschließung wird daher durch nachstehende Entschließung ersetzt.
I.
1Nach Art. 103 Abs. 1 BayBO bedürfen bauliche Anlagen der Staatsforstverwaltung, wie selbständige Überbrückungen mit einer lichten Weite von mehr als 3 m und sonstige Ingenieurbauwerke, z.B. Stützmauern mit mehr als 2 m Höhe, an Stelle einer Baugenehmigung nur der vorherigen Zustimmung der Regierung, wenn die Leitung der Entwurfsarbeiten und die Bauüberwachung einem höheren bautechnischen Verwaltungsbeamten übertragen ist. 2Diese Voraussetzung liegt regelmäßig vor, da sich die Staatsforstverwaltung bei ihren baulichen Maßnahmen nach § 3 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 112 über die behördliche Organisation des Bauwesens und des Wohnungswesens vom 9. April 1948 (BayBS II S. 413) der Staatsbaubehörden, hier der Straßenbauämter, zu bedienen hat. 3Bei zustimmungspflichtigen baulichen Anlagen trägt der öffentliche Bauherr allein die Verantwortung dafür, dass Entwurf und Ausführung den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen (Art. 103 Abs. 8 BayBO). 4Überbrückungen mit einer lichten Weite bis zu 3 m oder Stützmauern bis zu 1 m Höhe unterliegen keinem bauaufsichtlichen Verfahren (Art. 84 Nr. 1 Buchst. h und j BayBO). 5Stützmauern von mehr als 1 m und bis zu 2 m Höhe sind der Regierung anzuzeigen (Art. 83 Nr. 1 Buchst. h, Art. 103 Abs. 5 BayBO). 6Die baurechtliche Zustimmung oder Anzeige entfällt jedoch für die in Art. 104 Nr. 1 BayBO aufgeführten Ingenieurbauwerke, die einer wasserrechtlichen Genehmigung nach Art. 59 BayWG bedürfen. 7Das gilt z.B. für Stützmauern zum Schutze von Waldwegen, die weniger als 60 m von der Uferlinie eines Gewässers erster oder zweiter Ordnung (nach Maßgabe des Art. 59 Abs. 2 BayWG auch dritter Ordnung) entfernt sind.
8Zur Erteilung der wasserrechtlichen Genehmigung nach Art. 59 BayWG ist bei baurechtlich zustimmungs- und anzeigefreien Maßnahmen die Kreisverwaltungsbehörde zuständig (Art. 75 Abs. 1 BayWG). 9Das gleiche gilt für baurechtlich anzeigepflichtige Maßnahmen, da das baurechtliche Anzeigeverfahren das wasserrechtliche Verfahren nicht ersetzen kann. 10Ist hingegen baurechtlich eine Zustimmung geboten, so entscheidet über eine daneben erforderliche wasserrechtliche Genehmigung die Regierung (Art. 59 Abs. 7 BayWG in Verbindung mit Art. 103 Abs. 1 BayBO).
II.
1Um sicherzustellen, dass die bestehenden Vorschriften beachtet werden, wird folgendes angeordnet:
1.
Bei der Errichtung, der Änderung oder dem Abbruch selbständiger Überbrückungen der Staatsforstverwaltung mit einer lichten Weite von mehr als 3,0 m sowie bei sonstigen Ingenieurbauten im Staatswald, die an Stelle der Baugenehmigung nach Art. 82 BayBO der Zustimmung der Regierung nach Art. 103 BayBO bedürfen, ist das zuständige Straßenbauamt (Straßen- und Wasserbauamt) einzuschalten. Dieses stellt den Bauentwurf auf. Erklärt sich das Bauamt außerstande, den Bauentwurf innerhalb eines vertretbaren Zeitraumes zu fertigen, so kann ein hierfür geeignetes, vom Straßenbauamt vorgeschlagenes Ingenieurbüro mit dieser Arbeit beauftragt werden. Die fachtechnische Prüfung eines solchen Entwurfes obliegt dem Straßenbauamt.
Baufirmen, die zur Angebotsabgabe aufgefordert werden sollen, sind zu einer Entwurfsaufstellung nicht heranzuziehen.
Sofern Voruntersuchungen, insbesondere Baugrundaufschlüsse notwendig sind, werden sie auf Ersuchen des Straßenbauamtes durch das zuständige Forstamt ausgeführt oder veranlasst; ihre Ergebnisse werden dem Entwurfsfertiger (Straßenbauamt oder Ingenieurbüro) zur Verfügung gestellt.
Eine in prüfbarer Form aufgestellte statische Berechnung sowie ein Kostenanschlag sind Bestandteile des Bauentwurfes.
In Einzelfällen, insbesondere bei größeren Bauwerken, kann es zweckdienlich sein, nur einen Vorentwurf sowie eine statische Vorberechnung aufzustellen und bei Ausschreibung der Bauarbeiten Wahlvorschläge der Anbieter zuzulassen.
2.
Das Straßenbauamt hat bei baurechtlich zustimmungsbedürftigen Maßnahmen den Bauentwurf der Regierung vorzulegen und deren Zustimmung sowie eine etwa erforderliche wasserrechtliche Genehmigung nach Art. 59 BayWG zu beantragen; das gilt auch, wenn der Bauentwurf von einem privaten Ingenieurbüro aufgestellt worden ist. Baurechtlich anzeigepflichtige Maßnahmen hat das Straßenbauamt der Regierung anzuzeigen und der Gemeinde mitzuteilen; einer Vorlage des gesamten Bauentwurfs bedarf es hierbei nicht, jedoch sind die in § 1 Abs. 4 Bauvorlagenverordnung vom 1. August 1962 (GVBl S. 204) genannten Bauvorlagen vorzulegen. Die bautechnische Ausführung, insbesondere die statische Berechnung und die Konstruktionszeichnungen prüft die Regierung nicht mehr. Die Verantwortung für die Richtigkeit dieser Unterlagen hat der höhere bautechnische Beamte des Straßenbauamtes zu tragen. Er kann sich bei der Prüfung der statischen Berechnung und der Konstruktionszeichnungen eines Sachverständigen bedienen, den die Oberste Baubehörde im Einzelfall benennt. Die Regierung erteilt, soweit erforderlich, – mit den etwa erforderlichen Auflagen – die bauaufsichtliche Zustimmung und die wasserrechtliche Genehmigung und gibt den Bauentwurf an das Straßenbauamt zurück, das ihn an das Forstamt weiterleitet.
Ist für eine bauliche Anlage lediglich eine wasserrechtliche Genehmigung nach Art. 59 BayWG einzuholen, so hat das Straßenbauamt diese für die Staatsforstverwaltung bei der Kreisverwaltungsbehörde zu beantragen. Das gleiche gilt, wenn die wasserrechtliche Genehmigung neben einer baurechtlichen Anzeige erforderlich ist. Wegen der beizufügenden Pläne und Unterlagen wird auf die demnächst ergehende Ausführungsverordnung zu Art. 77 Abs. 2 S. 2 BayWG hingewiesen.
3.
Das Forstamt schreibt die Bauarbeiten aus, holt die Angebote ein und vergibt den Bauauftrag. Auf Ansuchen wird es dabei vom Straßenbauamt technisch beraten. Bauleistungen werden nach der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB), sonstige Leistungen und Lieferungen nach der Verdingungsordnung für Leistungen (VOL) vergeben.
4.
Die verantwortliche Bauaufsicht übt das Straßenbauamt aus. Dieses entscheidet in allen technischen Fragen. Soweit sich hierbei Änderungen der Ausschreibungsunterlagen oder Kostenerhöhungen ergeben, entscheidet das Straßenbauamt im Einvernehmen mit dem Forstamt. Das Straßenbauamt prüft eingehende Rechnungen sachlich, fachlich und rechnerisch, stellt sie fest und leitet sie zur Erteilung der Auszahlungsanordnung an das Forstamt weiter. Das Straßenbauamt nimmt ferner das Bauwerk ab. Die Zuständigkeit der Kreisverwaltungsbehörde nach Art. 69 BayWG bleibt jedoch unberührt.
5.
Wenn die Forstverwaltung Bauten im Sinne des Abschn. II, Ziff. 1, Abs. 1 im Eigenbetrieb ausführt, übernimmt das Straßenbauamt die technische Leitung mit den in Ziff. 4 genannten Folgerungen mit Ausnahme der Abrechnung.
6.
Die Mittelbewirtschaftung liegt beim Forstamt. Das Straßenbauamt teilt dem Forstamt den jeweiligen Stand der Bauarbeiten mit, um es in die Lage zu versetzen, Abschlagszahlungen zu leisten bzw. die Schlussrechnung anzuweisen.
2Die Gemeinsame Entschließung vom 13. April 1962 Nr. IV D 7-9511 ba 29 und Nr. F 3323/62-S 110 (MABl S. 367, LMBl S. 89) wird aufgehoben.