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Text gilt ab: 01.07.1978

6. Zuständigkeit

In den Fällen der Ziffer 3 Abs. 2 dieser Vollzugsbestimmungen ist das Siedlungsunternehmen befugt, ohne die Zustimmung der Siedlungsbehörde auf die Ausübung des Wiederkaufsrechts zu verzichten. Die zuständige Regierung ist durch Übersendung eines Abdrucks zu verständigen.
Für die Entscheidung nach Ziff. II.1 Abs. 3 n. F. der Grundsätze ist das Bayer. Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zuständig. Im Rahmen der VV Nr. 4.3.4 zu Art. 59 BayHO entscheiden hierüber jedoch die Regierungen als Obere Siedlungsbehörden.
Im übrigen bleibt es bei der bisherigen Zuständigkeitsregelung, soweit in diesen Vollzugsbestimmungen nichts Abweichendes geregelt ist. In den Fällen, in denen sich das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten die Zustimmung zu den Rechtsgeschäften des Siedlungsunternehmens nicht generell vorbehalten hat oder sich in einem besonderen Fall nicht ausdrücklich vorbehält, wird die erforderliche Zustimmung von der Regierung als Oberen Siedlungsbehörde erteilt.