Inhalt
5.
Ankaufsrechte
Ankaufsrechte, die zum Verkehrswert oder auf der Grundlage von 90 % des Verkehrswerts ausgeübt werden können, sind künftig nicht mehr zu bestellen. Bereits bestehende Ankaufsrechte sind auf Antrag des Siedlers ohne Zahlung eines Wertausgleichs zu löschen. Im übrigen gilt Nr. 7 Abs. 2 S. 1 und 2 dieser Vollzugsbestimmungen.