Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2002

3. Gegenstand der Prüfung

Gegenstand der Zwischenprüfung sind die nach der jeweiligen Ausbildungsordnung bis zur Zwischenprüfung zu vermittelnden Fertigkeiten und Kenntnisse, sowie der im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenplänen zu vermittelnde Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.