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Text gilt ab: 01.01.2002
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Grundsätze für die Durchführung von Zwischenprüfungen in den Ausbildungsberufen im Agrarbereich

AllMBl. 2001 S. 686


7803.2-L
Grundsätze für die Durchführung von Zwischenprüfungen in den Ausbildungsberufen im Agrarbereich
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Landwirtschaft und Forsten
vom 24. Oktober 2001 Az.: A 4-7111-164
Der Berufsbildungsausschuss beim Bayerischen Staatministerium für Landwirtschaft und Forsten hat in seiner Sitzung am 18. Oktober 2001 folgende Grundsätze für die gemäß § 42 Berufsbildungsgesetz durchzuführenden Zwischenprüfungen beschlossen:

1. Zweck der Prüfung

Die Zwischenprüfung dient der Ermittlung des jeweiligen Ausbildungsstandes. Ausgehend vom Prüfungsergebnis, insbesondere bei Mängeln im Ausbildungsstand, wirken die Beteiligten korrigierend und beratend auf die weitere Ausbildung ein. Darüber hinaus soll der Auszubildende mit der Prüfungssituation vertraut gemacht werden.

2. Zeitpunkt

Der Zeitpunkt der Zwischenprüfung soll so bestimmt werden, dass einerseits die Ausbildung so weit fortgeschritten ist, dass hinreichende Kenntnisse und Fertigkeiten abprüfbar sind und andererseits gegebenenfalls notwendige Korrekturen in der Ausbildung noch erfolgen können. Dies ist in der Regel vor dem Ende des 2. Ausbildungsjahres.

3. Gegenstand der Prüfung

Gegenstand der Zwischenprüfung sind die nach der jeweiligen Ausbildungsordnung bis zur Zwischenprüfung zu vermittelnden Fertigkeiten und Kenntnisse, sowie der im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenplänen zu vermittelnde Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

4. Prüfungsausschüsse

Für die Durchführung der Zwischenprüfung errichtet die zuständige Stelle Prüfungsausschüsse. Sie kann Prüfungsausschüsse, die bereits für die Abschlussprüfung errichtet sind, mit deren Einverständnis für zuständig erklären. Dem Prüfungsausschuss sollen Beauftragte der Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie eine Lehrkraft der Berufsschule angehören.

5. Aufforderung zur Teilnahme

Die zuständige Stelle fordert die Auszubildenden rechtzeitig zur Teilnahme an der Zwischenprüfung auf und informiert darüber die Ausbildungsbetriebe.

6. Prüfung Behinderter

Bei der Prüfung körperlich, seelisch oder geistig behinderter Auszubildender kann die zuständige Stelle den individuellen Erfordernissen angemessene Prüfungsbedingungen schaffen, sofern ein Antrag auf Prüfungserleichterung gestellt und eine Bescheinigung über Art und Umfang der Behinderung vorgelegt wird.

7. Aufgabenstellung

Der Prüfungsausschuss beschließt auf der Grundlage der Rechtsverordnung über die Berufsausbildung im jeweiligen Ausbildungsberuf der Landwirtschaft die Prüfungsaufgaben. Vorschläge der zuständigen Stelle können übernommen werden. Überregional erstellte, schriftliche Prüfungsaufgaben sind zu übernehmen; dazu wird ein einheitlicher Prüfungstermin festgelegt.

8. Bewertung

Für die Bewertung der Prüfungsleistungen werden Bewertungshilfen von der zuständigen Stelle vorgegeben.
Mängel im Ausbildungsstand sind gegeben, wenn die Leistungen den Anforderungen im Allgemeinen nicht entsprechen, d.h. nicht mehr befriedigend sind.

9. Niederschrift

Über den Verlauf der Zwischenprüfung ist eine Niederschrift zu fertigen.

10. Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße

Auszubildenden, die während der Zwischenprüfung täuschen, dies versuchen oder hierzu Beihilfe leisten, kann die Aufsichtsführung die weitere Teilnahme an der Prüfung unter Vorbehalt gestatten. Über die Folgen entscheidet der Prüfungsausschuss. Je nach Schwere des Falles kann auch die teilweise oder vollständige Wiederholung der Prüfung mit der möglichen Folge einer Zulassung zu einer späteren Abschlussprüfung vorgesehen werden.

11. Teilnahmebescheinigung

Über die Teilnahme an der Zwischenprüfung wird eine Bescheinigung mit der Feststellung des Ausbildungsstandes erstellt.
Der Ausbildungsbetrieb und die Berufsschule erhalten eine Ausfertigung der Bescheinigung. Der Ausbildungsbetrieb ist auf festgestellte Mängel hinzuweisen.
Die Bescheinigung ist mit der Anmeldung zur Abschlussprüfung vorzulegen.

12. Nichtöffentlichkeit

Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Vertreter der Obersten Dienstbehörde und der zuständigen Regierung können anwesend sein. In begründeten Ausnahmefällen kann die zuständige Stelle auch andere Personen als Gäste zulassen.

13. Anwendung anderer Vorschriften

In Zweifelsfällen können die Bestimmungen der Abschlussprüfungsverordnung Landwirtschaft entsprechend angewendet werden.

14. In-Kraft-Treten

Diese Grundsätze treten am 1. Januar 2002 in Kraft.
Mit Ablauf des 31. Dezember 2001 treten die Grundsätze für die Durchführung von Zwischenprüfungen in den landwirtschaftlichen Ausbildungsberufen vom 08.07.1974 Nr. E 5-1534-1628 (LMBl S. 73) außer Kraft.
München, den 24. Oktober 2001
Adelhardt
Ministerialdirektor