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Text gilt ab: 01.09.2019

3. 

Einen Anspruch auf Entschädigung nach Nr. 1 haben auch der Vorsitzende des Berufsbildungsausschusses und sein Stellvertreter, soweit sie von ihrem Recht auf Teilnahme an Sitzungen der Unterausschüsse gem. § 11 Abs. 5 der Geschäftsordnung des Berufsbildungsausschusses beim Bayerischen Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Gebrauch machen.