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Text gilt ab: 01.09.2019
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7803.2-L

Entschädigung der Mitglieder des Berufsbildungsausschusses beim Bayerischen Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Landwirtschaft und Forsten
vom 30. Januar 1973, Az. E 5-1531/65

(LMBl. S. 12)

Zitiervorschlag: Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Landwirtschaft und Forsten über die Entschädigung der Mitglieder des Berufsbildungsausschusses beim Bayerischen Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 30. Januar 1973 (LMBl. S. 12), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 8. August 2019 (BayMBl. Nr. 332) geändert worden ist

Aufgrund des § 56 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl I S. 1112) in der Fassung des Gesetzes vom 12. März 1971 (BGBl I zur Ausführung des Berufsbildungsgesetzes vom 23. Juni 1970 (GVBl S. 475) setzt das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten mit Zustimmung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen die Entschädigung für Auslagen und Zeitversäumnis bei Mitwirkung im Berufsbildungsausschuss wie folgt fest:

1. 

die Mitglieder des Berufsbildungsausschusses und seiner Unterausschüsse sowie im Vertretungsfalle deren Stellvertreter erhalten, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, bei Teilnahme an Ausschusssitzungen, zu denen sie geladen sind, für bare Auslagen und Zeitversäumnis.
a)
Reisekostenvergütung nach dem Bayerischen Reisekostengesetz (BayRKG),
b)
eine Sitzungsvergütung von 50 Euro je Sitzungstag.

2. 

Wird nachgewiesen oder glaubhaft gemacht, dass durch die Teilnahme an der Sitzung Verdienstausfall eingetreten ist oder Aufwendungen für einen Vertreter entstanden sind, so kann bis zur doppelten Höhe der Sitzungsvergütung Ersatz geleistet werden.

3. 

Einen Anspruch auf Entschädigung nach Nr. 1 haben auch der Vorsitzende des Berufsbildungsausschusses und sein Stellvertreter, soweit sie von ihrem Recht auf Teilnahme an Sitzungen der Unterausschüsse gem. § 11 Abs. 5 der Geschäftsordnung des Berufsbildungsausschusses beim Bayerischen Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Gebrauch machen.

4. 

Sachverständigen, die zu Sitzungen des Berufsbildungsausschusses oder seiner Unterausschüsse zugezogen werden, kann eine Entschädigung nach diesen Grundsätzen gewährt werden.

5. 

Die Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1973 in Kraft.

I. A. Hopfner
Ministerialdirektor
EAPl 704
GAPl 7108