Inhalt

Text gilt ab: 01.08.1966

§ 3

(1) Der Antrag ist einzureichen
a)
von Bewerbern, die eine in § 2 Ziff. 3 genannte Schule besuchen, bei dem Landwirtschaftsamt, in dessen Bereich die Schule liegt,
b)
von sonstigen Bewerbern bei dem für ihren Wohnsitz zuständigen Landwirtschaftsamt,
c)
von Bewerbern, die die Voraussetzung für den Erwerb des Landwirtschaftsbriefes in Bayern erfüllt haben, aber nicht in Bayern wohnen, bei dem Landwirtschaftsamt, in dessen Bereich sie in Bayern ihre schulische Fachausbildung abgeschlossen haben.
(2) Das Landwirtschaftsamt prüft die eingereichten Unterlagen auf Vollständigkeit und sachliche Richtigkeit sowie darauf, ob alle geforderten Voraussetzungen erfüllt sind; allenfalls veranlasst es die Ergänzung der Belege.
(3) Anträge von Bewerbern, die ihre schulische Fachausbildung außerhalb Bayerns abgeschlossen haben, sind unmittelbar beim Bayerischen Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten einzureichen.
(4) Für die Ausstellung des Landwirtschaftsbriefes wird eine Gebühr nach dem Kostengesetz erhoben.