Inhalt

Text gilt ab: 01.08.1966

§ 1

(1) Der Landwirtschaftsbrief wird auf Antrag vom Bayerischen Staatsminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten verliehen.
(2) Der Antrag kann gestellt werden von Personen, die die praktische Ausbildung in der Landwirtschaft oder in der ländlichen Hauswirtschaft mit der Landwirtschaftsgehilfenprüfung beziehungsweise mit der Gehilfinnenprüfung in der ländlichen Hauswirtschaft nach den Bestimmungen über die Berufsausbildung in der Landwirtschaft oder in der ländlichen Hauswirtschaft oder mit der landwirtschaftlichen Facharbeiterprüfung abgeschlossen und die Landwirtschaftsschule, Abteilung Landwirtschaft oder Abteilung Hauswirtschaft, erfolgreich besucht haben. Antragsberechtigt sind ferner Techniker für Landbau, staatlich geprüfte Landwirte, staatlich geprüfte landwirtschaftliche Betriebsleiter, Ingenieure für Landbau und Diplomlandwirte.