Inhalt

Text gilt ab: 01.08.1966

§ 2

Dem Antrag sind beizufügen:
1.
ein kurzer Lebenslauf, der besonders über die praktische und schulisch-fachliche Ausbildung in der Landwirtschaft oder ländlichen Hauswirtschaft Aufschluss gibt,
2.
eine beglaubigte Abschrift des Zeugnisses über die Landwirtschaftsgehilfenprüfung beziehungsweise die Gehilfinnenprüfung in der ländlichen Hauswirtschaft oder die landwirtschaftliche Facharbeiterprüfung,
3.
eine beglaubigte Abschrift des Zeugnisses über den erfolgreichen Besuch einer Landwirtschaftsschule oder den erfolgreichen Abschluss einer mindestens gleichwertigen Fachschule wie einer Höheren Ackerbauschule, Höheren Landbauschule, Technikerschule für Landbau, Ingenieurschule für Landbau, höheren ländlich-hauswirtschaftlichen Fachschule oder über die Ablegung der landwirtschaftlichen Diplomprüfung.