Inhalt

Text gilt ab: 01.07.2004
Fassung: 29.04.2003
9.1
In jedem Schuljahr ist ein Schuljahresbuch zu führen, in welchem Unterrichtsstunde, Unterrichtsfach, behandelte Lerninhalte, abwesende Studierende und Unterschrift der Lehrkraft einzutragen sind (Muster Anlage 2).