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Für die Beauftragung mit nebenamtlichem Unterricht und für die Einstellung von Lehrkräften mit nebenberuflichem Unterricht wird auf die LMBekanntmachung vom 10. März 1993 Az.: A 4-0350-1/190/P 310-335 (AllMBl S. 555), geändert durch die Bekanntmachung vom 11. Januar 1995 (AllMBl S. 87), verwiesen. Nebenamtliche und nebenberufliche Lehrkräfte können zur Unterrichtserteilung grundsätzlich nur für die Unterrichtsfächer berufen werden, die in der Stundentafel ausgewiesen sind und von den hauptamtlichen Lehrkräften nicht übernommen werden können. Sie erhalten eine Vergütung nach den Sätzen der Gemeinsamen Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien für Unterricht und Kultus, der Finanzen, für Landwirtschaft und Forsten vom 26. Mai 1993 (StAnz Nr. 25) in der jeweils geltenden Fassung.
Die Voraussetzung zur Gewährung einer Vergütung für nebenamtlichen und nebenberuflichen Unterricht ist nur dann gegeben, wenn der Lehrauftrag mindestens eine Wochenstunde beträgt. Anspruch auf Nebenlehrervergütung haben nur Lehrkräfte, die keine Dienstbezüge aus dem bayerischen Haushalt, Einzelplan 08 (Ernährung und Landwirtschaft) erhalten.
Beamte, die an der Fachakademie nebenamtlich tätig werden, müssen nach Art. 73 BayBG hierzu von ihrer vorgesetzten Dienstbehörde verpflichtet worden sein. Angestellten wird eine Nebenbeschäftigung übertragen.