Inhalt

Text gilt ab: 21.03.2003

5.   Überwachung

Die Kreisverwaltungsbehörden und insbesondere die Polizei haben die Einhaltung der Sperrzeit zu überwachen (§ 22 GastG, § 1 Abs. 6 GastV). Sie haben hierfür die Befugnisse nach § 22 GastG.