Inhalt

Text gilt ab: 21.03.2003

1.   Geltungsbereich

1.1  

§ 18 GastG und § 1 Abs. 4 bis 6 und §§ 8 bis 11 GastV gelten für Schank- und Speisewirtschaften (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 GastG), ferner für öffentliche Vergnügungsstätten. Die Vorschriften des GastG und der GastV über die Sperrzeit sind auch auf den Ausschank alkoholischer Getränke in Vereinen und Gesellschaften, die kein Gewerbe betreiben, anzuwenden, ausgenommen der Ausschank an deren Arbeitnehmer (§ 23 Abs. 1 und 2 Satz 1 GastG).

1.1.1  

Vergnügungsstätte im Sinn des § 18 GastG ist jeder Ort, an dem eine öffentliche Vergnügung veranstaltet wird. Der Begriff der öffentlichen Vergnügung in diesem Sinn entspricht dem des Art. 19 Abs. 1 LStVG.

1.2  

Die Vorschriften des GastG und der GastV über die Sperrzeit sind jedoch nicht anzuwenden auf

1.2.1  

das Verabreichen von Getränken oder zubereiteten Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle, soweit es Marktverkehr ist (zur Festsetzung der Marktzeit vgl. § 69 Abs. 1 GewO),

1.2.2  

nicht gewerbsmäßig und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen veranstaltete öffentliche Vergnügungen, weil die bundesrechtliche Ermächtigung des § 18 GastG solche Vergnügungen nicht erfasst,

1.2.3  

das Verabreichen alkoholfreier Getränke, von Bier und Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle aus Automaten in Betrieben an dort Beschäftigte (§ 18 Abs. 2 GastG),

1.2.4  

die in § 25 Abs. 1 GastG genannten Einrichtungen,

1.2.5  

Nebenbetriebe an den Bundesautobahnen (§ 15 Abs. 4 Bundesfernstraßengesetz).