Inhalt

Text gilt ab: 03.04.1981
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025
Fassung: 03.04.1981
9.
Wird von einer Organisation der bayerischen gewerblichen Wirtschaft die Gewährung eines Zuschusses beantragt, so hat sie die erforderlichen Unterlagen bis spätestens 2 Monate vor Beginn der Veranstaltung beim Staatsministerium für Wirtschaft und Verkehr einzureichen.