Inhalt

Text gilt ab: 03.04.1981
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025
Fassung: 03.04.1981
10.
Antrag auf Gewährung der Zuwendung im Sinne der Nr. 1.3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften für die Gewährung von Zuwendungen an die gewerbliche Wirtschaft (AVG) ist der Antrag gemäß Nr. 4.1. Das Vorhaben darf zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht rechtsverbindlich beim Veranstalter angemeldet sein.