Inhalt

Text gilt ab: 03.04.1981
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025
Fassung: 03.04.1981
8.
Bei amtlichen Beteiligungen haben sich die interessierten Unternehmen beim Staatsministerium für Wirtschaft und Verkehr oder der mit der organisatorisch-technischen Durchführung betrauten Messedurchführungsgesellschaft anzumelden.