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Text gilt ab: 01.03.2002

3.   Funde auf Bundesautobahnen

Wird die Fundsache auf einer Bundesautobahn – dazu gehören auch die Rastplätze und Parkplätze – gefunden, so ist jede Autobahnmeisterei zur Entgegennahme der Fundanzeige, der Fundsache, des Erlöses einer Fundsache, die der Finder öffentlich hat versteigern lassen und der Anzeige des Finders über die von ihm beabsichtigte Versteigerung der Fundsache zuständig ((§ 1 Abs. 1 Satz 3, § 2 Satz 2 FundV). Die Autobahnmeisterei hat von ihr entgegengenommene Anzeigen und Fundsachen der Gemeinde des Fundorts nach Maßgabe des § 4 Abs. 2 FundV unter Angabe ihrer Aufwendungen im Sinne des § 9 FundV zuzuleiten. Ist der Fundort nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen festzustellen, so gilt die Gemeinde, in der die Autobahnmeisterei liegt, als Gemeinde des Fundorts (§ 4 Abs. 3 FundV).