Inhalt

Text gilt ab: 01.03.2002

11.   Verwaltungsgemeinschaften

Die den Gemeinden im Vollzug der FundV obliegenden Aufgaben sind Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises. Für die Mitgliedsgemeinden der Verwaltungsgemeinschaft werden sie daher von der Verwaltungsgemeinschaft wahrgenommen.