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Text gilt ab: 01.03.2002

2.   Zuständigkeit der Polizei

Die Polizei ist für die Entgegennahme der Fundanzeige, der Fundsache, des Erlöses einer Fundsache, die der Finder öffentlich hat versteigern lassen und der Anzeige des Finders über die von ihm beabsichtigte Versteigerung der Fundsache zuständig, wenn es für den Finder unzumutbar ist, die Anzeige bei der Gemeinde zu erstatten und die Fundsache bei ihr abzuliefern (§ 1 Abs. 1 Satz 3, § 2 Satz 2 FundV). Ein Fall der Unzumutbarkeit in diesem Sinn kann insbesondere gegeben sein, wenn die Gemeinde als Fundbehörde außerhalb der Dienststunden nicht erreichbar ist oder deren Geschäftsräume sich in weit größerer Entfernung vom Fundort oder der Wohnung des Finders befinden als die nächste Polizeidienststelle. Die Polizei hat von ihr entgegengenommene Anzeigen und Fundsachen der Gemeinde des Fundorts nach Maßgabe des § 4 Abs. 2 FundV unter Angabe ihrer Aufwendungen im Sinne des § 9 FundV zuzuleiten.