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VGKostenBek
Text gilt ab: 01.06.2009

2. Aufwendungen der Beteiligten

2.1 Allgemeines

Zu den vom unterliegenden Teil gemäß § 154 VwGO zu tragenden Kosten zählen auch die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens (§ 162 Abs. 1 VwGO). Stets erstattungsfähige Aufwendungen sind die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in Steuersachen auch die eines Steuerberaters. Für das Vorverfahren gilt dies jedoch nur, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten vom Gericht für notwendig erklärt worden ist (§ 162 Abs. 2 VwGO). Die Höhe der erstattungsfähigen Gebühren und die Auslagen ergeben sich für die
Rechtsanwälte aus dem Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz RVG) vom 5. Mai 2004, BGBl I S. 718, in der jeweils geltenden Fassung,
Rechtsbeistände aus Art. IX des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung kostenrechtlicher Vorschriften vom 26. Juli 1957 (BGBl I S. 861), in der jeweils geltenden Fassung
Steuerberater aus der Steuerberatergebührenverordnung vom 17. Dezember 1981, BGBl I S. 1442, in der jeweils geltenden Fassung.
Die übrigen Aufwendungen der Beteiligten sind nach § 162 Abs. 1 VwGO nur zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Da eine nähere Regelung in der VwGO fehlt, kann – soweit es der Sache nach möglich ist – für Art und Umfang der Kostenerstattung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren und im Vorverfahren über § 173 VwGO und § 91 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) das Gesetz über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten (Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz – JVEG) vom 5. Mai 2004, BGBl I S. 718 in der jeweils geltenden Fassung herangezogen werden (z.B. für die Fahrtkosten; vgl. Nr. 2.2.2.1).

2.2 Kostenentscheidungen zugunsten des Freistaats Bayern

2.2.1 

Zuständig für die Einziehung der Aufwendungen des Freistaats Bayern ist die Einziehungsbehörde. Dies ist die den Staat zuletzt vertretende Prozessbehörde (§ 3 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 bis 4 der Verordnung über die Landesanwaltschaft Bayern – LABV – vom 29. Juli 2008, GVBl S. 554) oder die Vertretungsbehörde (§ 2 der Vertretungsverordnung – VertrV – in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Oktober 1995, GVBl S. 733, zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. April 2009, GVBl S. 79), wenn der Freistaat Bayern in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 3 VertrV durch diese vertreten wird. Diese Behörden können die Einziehungsaufgaben auch auf eine andere Staatsbehörde mit deren Einverständnis übertragen.
Hierzu teilen die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zugezogenen Staatsbehörden beziehungsweise die Behörde, die sich als Vertreter des öffentlichen Interesses am Verfahren beteiligt (§ 63 Nr. 4 VwGO, § 5 Abs. 1 LABV), nach Abschluss des Verfahrens der Einziehungsbehörde unverzüglich ihre Aufwendungen mit.
Die Widerspruchsbehörden sind zuständig für die Einziehung der Kosten des Widerspruchsverfahrens (§ 73 Abs. 3 VwGO, Art. 80 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz) nach Maßgabe der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung.

2.2.2 

Die geltend zu machenden Aufwendungen umfassen alle für die Vertretung vor den Verwaltungsgerichten tatsächlich entstandenen und ausscheidbaren Aufwendungen, die nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens entstanden sind. Für Auslagen der Widerspruchsbehörde als Behörde eines Beteiligten (§ 63 VwGO) gilt dies nur, soweit die Auslagen nach Abschluss des Vorverfahrens entstanden sind. Art. 10 des Kostengesetzes ist hier nicht anwendbar.

2.2.2.1 

Bei Fahrten mit Dienstkraftwagen zur Wahrnehmung gerichtlicher Termine bemisst sich die Notwendigkeit und Erstattungsfähigkeit der Fahrtkosten nach § 5 Abs. 2 JVEG. Die im Verwaltungsverfahren und im Vorverfahren nach kostenrechtlichen Vorschriften geltenden Kilometersätze sind hier nicht anwendbar.

2.2.2.2 

Gemäß § 162 Abs. 2 Satz 3 VwGO können Behörden des Freistaats Bayern anstelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nr. 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern, der derzeit in jeder Angelegenheit, in gerichtlichen Verfahren jedoch in jedem Rechtszug, 20 € beträgt (Stand 1. Juli 2004).

2.2.3 

Die Aufwendungen sind mittels Rechnung nach Muster 01 EDVBK unter Beachtung der Kleinbetragsgrenze nach Nr. 1.1 der Anlage zu den VV zu Art. 59 BayHO von der unterlegenen Partei anzufordern.

2.2.4 

Die gerichtliche Kostenfestsetzung nach § 164 VwGO ist von der Einziehungsbehörde zu beantragen, wenn gegen die Anforderung der Aufwendungen oder gegen deren Höhe Einwendungen erhoben oder der angeforderte Betrag trotz Mahnung nicht innerhalb der angegebenen Frist bezahlt worden ist. Erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Kostenfestsetzungsbeschlusses besteht die Möglichkeit, die Aufwendungen zwangsweise einzuziehen, wenn diese trotz Mahnung nicht gezahlt werden.
Von der Beantragung der Kostenfestsetzung soll in der Regel abgesehen werden, wenn die Aufwendungen je Kostenschuldner unter der Kleinbetragsgrenze nach Nr. 3.1 der Anlage zu den VV zu Art. 59 BayHO liegen.
Die Aufwendungen sind glaubhaft zu machen (§ 173 VwGO, § 104 Abs. 2 ZPO).

2.2.5 

Die Beträge sind bei Titel 281 01 (Erstattung von Prozesskosten) zu buchen. Dabei kommt grundsätzlich das Kapitel .. 02 (für Landtag 01 01 und die Staatsbauverwaltung 03 62) des Einzelplans desjenigen Geschäftsbereichs in Betracht, dem die Einziehungsbehörde angehört. Dies gilt auch im Fall einer Aufgabenübertragung gemäß Nr. 2.2.1 Abs. 1 Satz 3.
Soweit Beträge eingezogen werden, die bei anderen Behörden angefallen sind (vgl. Nr. 2.2.1 Abs. 2), werden diese nicht erstattet.

2.2.6 

Obsiegt der Freistaat Bayern in einem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, können aber seine Aufwendungen (Anwaltskosten) von der unterlegenen Partei (z.B. wegen Armut) nicht eingezogen werden, so gilt für die Auszahlung der Anwaltskosten des Freistaats Bayern Nr. 2.3 sinngemäß. Hiernach ist auch zu verfahren, wenn eine Sache zur anderweitigen Verhandlung zurückverwiesen wird und der Freistaat Bayern seinem Bevollmächtigten im Innenverhältnis die Vertretungskosten zu zahlen hat.

2.3 Kostenentscheidungen zum Nachteil des Freistaats Bayern

2.3.1 

Zuständig für die Abwicklung der dem Freistaat Bayern auferlegten Aufwendungen der Beteiligten ist die den Freistaat Bayern auf Grund § 3 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 bis 4 LABV beziehungsweise § 1 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 VertrV zuletzt vertretende Behörde (Abwicklungsbehörde). Diese Behörde kann die Abwicklungsaufgaben auch auf eine andere Staatsbehörde mit deren Einverständnis übertragen.

2.3.2 

Die Beträge sind zulasten des Titels 526 01 an die Beteiligten auszuzahlen. Dabei kommt grundsätzlich das Kapitel .. 02 (für Landtag 01 01 und die Staatsbauverwaltung 03 62) des Einzelplans desjenigen Geschäftsbereichs in Betracht, dem die Abwicklungsbehörde angehört. Dies gilt auch im Fall einer Aufgabenübertragung gemäß Nr. 2.3.1 Satz 2.

2.3.3 

Obsiegt der Kläger endgültig, so sind die im verwaltungsgerichtlichen Vorverfahren (§§ 68 ff. VwGO) vereinnahmten Verwaltungskosten nach Maßgabe der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung von der Widerspruchsbehörde durch Absetzung von den Einnahmen zu erstatten (VV Nr. 3.1.1 Buchst. b zu Art. 35 BayHO).
Das Gleiche gilt für die Ausgangsbehörde, wenn die gerichtliche Entscheidung ausdrücklich die Kosten des dortigen Verwaltungsverfahrens erfasst.

2.4 Kostenentscheidung in sonstigen Fällen

2.4.1 

Obsiegt der Kläger teilweise und werden durch gerichtliche Entscheidung die Kosten gemäß § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO geteilt, so bezieht sich diese Entscheidung auch auf die notwendigen Aufwendungen der Beteiligten im Sinn des § 162 Abs. 1 VwGO. Die Nrn. 2.2 und 2.3 gelten entsprechend. Bei der Abwicklung gegenseitiger Forderungen gelten die §§ 387 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend.

2.4.2 

Obsiegt der Kläger teilweise und werden die Kosten durch gerichtliche Entscheidung gegeneinander aufgehoben, so tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Aufwendungen selbst. Dies gilt im Fall seiner Beteiligung auch für den Vertreter des öffentlichen Interesses.
Zu den Aufwendungen zählen auch die Verwaltungskosten des Vorverfahrens, soweit nicht die gerichtliche Entscheidung etwas Anderes vorschreibt.