Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2002

3.   Anerkennungsbescheid

Die Anerkennungsbehörde behält sich ausdrücklich vor (Art. 49 Abs. 2 Nr. 1 BayVwVfG), die Anerkennung unbeschadet anderer - gesetzlicher - Widerrufsgründe aus den in Nr. 2 genannten Widerrufsgründen zu widerrufen.
Im Anerkennungsbescheid ist der Zeitpunkt zu bestimmen, zu dem die Wirkungen der kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit eintreten. Entsprechendes gilt für den Widerruf der Anerkennung.