Inhalt
1.
Anerkennung der kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit
Eine Kleingärtnerorganisation wird auf ihren Antrag als gemeinnützig anerkannt, wenn
- a)
sie im Vereinsregister eingetragen ist,
- b)
die Satzung bestimmt,
- –
dass die Organisation ausschließlich oder überwiegend die Förderung des Kleingartenwesens nach dem Grundsatz der Selbstlosigkeit und die fachliche Betreuung der Mitglieder bezweckt;
- –
dass die erzielten Einnahmen kleingärtnerischen Zwecken zugeführt werden;
- –
nach welchen Grundsätzen neu zu verpachtende Kleingärten vergeben werden;
- –
dass bei Auflösung der Organisation ihr Vermögen mit Zustimmung der Anerkennungsbehörde für gemeinnützige Zwecke im Sinn des Kleingartenrechts eingesetzt wird;
- c)
sie in ihrem Antrag, als kleingärtnerisch gemeinnützig anerkannt zu werden, erklärt, sich der regelmäßigen Prüfung ihrer Geschäftsführung zu unterwerfen.