Inhalt
2.
Entziehung der Anerkennung
Die Anerkennung kann nach Maßgabe der Art. 48 und 49 BayVwVfG zurückgenommen oder widerrufen werden, wenn
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festgestellt wird, dass die Anerkennungsvoraussetzungen von Anfang an nicht vorgelegen haben oder später entfallen sind, insbesondere wenn die Organisation ihre Rechtsfähigkeit verliert,
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die Organisation in erheblichem Umfang nichtkleingärtnerische Tätigkeiten ausübt oder über einen längeren Zeitraum nicht mehr ihrem Zweck gemäß tätig ist,
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erhebliche Verstöße gegen Pflichten aus dem Prinzip kleingärtnerischer Gemeinnützigkeit festgestellt werden, die nicht behoben werden, insbesondere wenn die finanzielle Verwaltungsführung nicht mit dem Prinzip der Selbstlosigkeit zu vereinbaren ist.