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Text gilt ab: 01.01.2002

2.   Entziehung der Anerkennung

Die Anerkennung kann nach Maßgabe der Art. 48 und 49 BayVwVfG zurückgenommen oder widerrufen werden, wenn
festgestellt wird, dass die Anerkennungsvoraussetzungen von Anfang an nicht vorgelegen haben oder später entfallen sind, insbesondere wenn die Organisation ihre Rechtsfähigkeit verliert,
die Organisation in erheblichem Umfang nichtkleingärtnerische Tätigkeiten ausübt oder über einen längeren Zeitraum nicht mehr ihrem Zweck gemäß tätig ist,
erhebliche Verstöße gegen Pflichten aus dem Prinzip kleingärtnerischer Gemeinnützigkeit festgestellt werden, die nicht behoben werden, insbesondere wenn die finanzielle Verwaltungsführung nicht mit dem Prinzip der Selbstlosigkeit zu vereinbaren ist.