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Inhaltsverzeichnis

  • Bereich reduzierenMitwirkung der nach § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannten Verbände in Rechtsetzungs- und Verwaltungsverfahren
  • 1. Anerkannte Verbände
  • Bereich erweitern2. Verfahren, an denen die Verbände mitwirken
  • 3. Rechtsnatur der Mitwirkung
  • Bereich erweitern4. Unterrichtung der Verbände
  • Bereich erweitern5. Einsicht in Sachverständigengutachten
  • Bereich erweitern6. Äußerung der Verbände
  • Bereich erweitern7. Einschränkung des Mitwirkungsrechts
  • 8. Mitwirkung bei Planungen
  • 9. Mitwirkung in Raumordnungsverfahren
  • 10. Unterrichtung sonstiger Verbände
  • Bereich erweitern11. Mitwirkung bei Verfahren der Bezirke, Landkreise und Gemeinden und bei der Landschaftsplanung der Gemeinden
  • 12. Schlussbestimmungen
  • [Schlussformel]
  • Liste der anerkannten Verbände und ihr satzungsgemäßer Aufgabenbereich (Stand: 14. Juni 1989) (4) Nunmehr: Stand 3. April 2000

Inhalt

Text gilt ab: 01.07.1989
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10.   Unterrichtung sonstiger Verbände

Nicht anerkannte Verbände, die vorwiegend Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördern, können entsprechend Nr. 4 unterrichtet werden, wenn sie durch ein Vorhaben in ihren satzungsgemäßen Aufgabenbereichen berührt werden.
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