Inhalt

Text gilt ab: 01.07.1989

7. Einschränkung des Mitwirkungsrechts

7.1 

Die zuständige Behörde kann davon absehen, die Mitwirkung der Verbände zu ermöglichen, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist, insbesondere wenn
eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint; im Einzelfall ist jeweils zu prüfen, ob nicht der Eilbedürftigkeit durch eine (erheblich) verkürzte Äußerungsfrist (Nr. 6.1) Rechnung getragen werden kann;
bei Verordnungen über einstweilige Sicherstellung von Schutzgebieten oder Schutzgegenständen nach Art. 48 Abs. 2 BayNatSchG ist in der Regel einer dieser Fälle gegeben;
durch die Mitwirkung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde
(§ 29 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG, Art. 28 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 BayVwVfG).

7.2 

Die Mitwirkung unterbleibt, wenn ihr ein zwingendes öffentliches Interesse entgegensteht (§ 29 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG, Art. 28 Abs. 3 BayVwVfG).

7.3 

Zur Gestattung der Einsicht in Sachverständigengutachten (Nr. 5) ist die Behörde nicht verpflichtet, soweit dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Behörde beeinträchtigt, das Bekanntwerden des Inhalts der Gutachten dem Wohle des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder soweit die Gutachten nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach, namentlich wegen der berechtigten Interessen der Beteiligten oder dritter Personen, geheim gehalten werden müssen (§ 29 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG, Art. 29 Abs. 2 BayVwVfG).