Über Anmeldungen nach § 19 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 DVVereinsG und Mitteilungen nach § 19 Abs. 2 Satz 2 DVVereinsG ist eine Bescheinigung nach
Anlage 2 zu erteilen, für die keine Gebühren und Auslagen erhoben werden (§ 19 Abs. 4 Satz 2 DVVereinsG). Die Erteilung der Bescheinigung ist aktenkundig zu machen.