Inhalt
V. Auskunftspflicht
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Neben der Anmeldung kann die Kreisverwaltungsbehörde von Ausländervereinen und organisatorischen Einrichtungen Auskünfte gemäß § 20 Abs. 1 DVVereinsG verlangen.
- a)
Die Auskünfte sind von den in Nr. 3 Genannten in deutscher Sprache zu erteilen. Sie können schriftlich oder zur Niederschrift der Behörde gegeben werden.
- b)
Von der Befugnis, Auskünfte über die Tätigkeit (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 DVVereinsG) einzuholen, ist wegen des Sachzusammenhangs mit der Anmeldepflicht nach § 19 Abs. 2 Nr. 1 DVVereinsG grundsätzlich Gebrauch zu machen. Insbesondere folgende Angaben sind anzufordern (vgl.
Musterschreiben Anlage 1):
- aa)
Formen der Tätigkeit (z.B. Versammlungen, Verbreitung von Druckschriften),
- bb)
Zusammenarbeit mit anderen Vereinen oder Einrichtungen,
- cc)
ob sich der Verein oder die organisatorische Einrichtung auch an anderen Orten betätigt,
- dd)
nähere Erläuterungen zum wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, insbesondere konkrete Bezeichnung der angebotenen Waren und Dienstleistungen, soweit eine Anmeldepflicht nach § 19 Abs. 3 DVVereinsG begründet worden ist.
- c)
Bei politischer Betätigung (§ 20 Abs. 1 Nr. 2 DVVereinsG) können zusätzlich folgende Auskünfte verlangt werden:
- aa)
Namen und Anschriften ihrer Mitglieder
- bb)
Angaben über Herkunft und Verwendung ihrer Mittel.