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Text gilt ab: 05.08.1968

III.  

Unberührt bleiben die Aufgaben und Befugnisse der Polizei und des Bayerischen Landeskriminalamtes bei der Ermittlung Vermisster, der Identifizierung unbekannter Toter und der Feststellung unbekannter Hilfloser (vgl. ME vom 23. September 1953, BayBSVI II S. 41, i. d. F. vom 16. Oktober 1964, MABl S. 541, MB vom 3. Dezember 1953, BayBSVI II S. 112, und die hierzu ergangenen Richtlinien des Bayerischen Landeskriminalamtes vom 13. November 1964, Beilage zum BLKBl Nr. 49). Die Polizei bedient sich insoweit – wie bisher – der Unterstützung des Suchdienstes des Roten Kreuzes.
Unberührt bleiben ferner auch die bisherigen Registrierungsverfahren der Krankenhäuser.
Den öffentlichen, frei gemeinnützigen und privaten Krankenhäusern wird aber empfohlen, nach Möglichkeit dafür zu sorgen, dass nach Einlieferung Katastrophenbetroffener die für die Registrierung erforderlichen Meldungen an die Auskunftsstelle weitergeleitet werden können. Die Bayerische Krankenhausgesellschaft e. V. wird diese Empfehlung an die ihr angeschlossenen Krankenhäuser weiterleiten und sie über die geeigneten Verfahrensmöglichkeiten unterrichten.