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APrA/gtD
Text gilt ab: 01.01.1994

6 Übergangsregelung

6.1  Einstellung und Zulassung von technischen Angestellten

In Fachgebieten, in denen ein erheblicher Mangel an qualifizierten Bewerbern besteht, können sowohl
Beamte auf Wiederruf als auch
technische Angestellte
eingestellt und zur Staatsprüfung zugelassen werden.

6.2.1  Neue Bewerber

Mit neu eintretenden Bewerbern ist ein befristeter Arbeitsvertrag abzuschließen. Die oberste Ausbildungsbehörde ist von der Einstellung zu unterrichten. Das Arbeitsverhältnis dauert dabei mindestens zwei Jahre, es endet in der Regel mit der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe. Bestehen Angestellte die Staatsprüfung nicht oder werden sie anschließend nicht in den öffentlichen Dienst übernommen, so endet das Arbeitsverhältnis vier Wochen nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.

6.2.2  Bereits im öffentlichen Dienst tätige Bewerber

Bei technischen Angestellten, die bereits einen Arbeitsvertrag im öffentlichen Dienst haben und sich zur Staatprüfung anmelden, muss die Beschäftigungsbehörde feststellen,
ob die Bewerber für die Laufbahn geeignet gehalten werden,
welchem Prüfungsjahrgang sie zugeordnet werden können, d.h. wie lange sie schon mit einschlägigen Tätigkeiten beschäftigt waren,
welche Lehrgänge ergänzend besucht werden sollen und
bei welchen Behörden die technischen Angestellten hospitieren sollen.
Diese Angestellten sind der obersten Ausbildungsbehörde zur Organisation der Lehrgänge und der Staatsprüfung in der Regel ein Jahr vor der Prüfung mitzuteilen.
Technische Angestellte, die 1992 und 1993 mit der Absicht eingestellt wurden, sie 1994 in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zu übernehmen, können bis zur Staatsprüfung als technische Angestellte weiterbeschäftigt werden. Die befristeten Arbeitsverträge sind entsprechend zu verlängern.

6.3  Unterlagen für die Verbeamtung

Sobald wie möglich sind die beamtenrechtlichen Voraussetzungen zu klären, damit die spätere Ernennung nicht scheitert.

6.4  Teilnahme an Lehrgängen

Technische Angestellte nach Nr. 6.2.1 sollen zum Verwaltungslehrgang (VL) und zum fachpraktischen Lehrgang (FPL) im ersten Jahr und zum Vertiefungslehrgang im zweiten Jahr gemeldet werden.
Technische Angestellte, nach Nr. 6.2.2 sollen auch den Verwaltungslehrgang im Jahr vor der Prüfung besuchen.

6.5  Hospitation an anderen Behörden

Den technischen Angestellten, die sich für die Staatsprüfung anmelden, soll auch Gelegenheit gegeben werden, bei den im Rahmenausbildungsplan genannten Ausbildungsstellen zu hospitieren.

6.6  Anmeldung zur Staatsprüfung

Die Behörde, die technische Angestellte nach Nr. 5.2 zur Staatsprüfung meldet, hat zu bestätigen, dass die technischen Angestellten während der vorgeschriebenen Dauer mit einschlägigen Tätigkeiten beschäftigt wurden und Kenntnisse und Fertigkeiten erworben haben, die die Zulassung zur Staatsprüfung rechtfertigen. (Zusammenfassender Tätigkeitsbericht, Anlage 6.2)