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Text gilt ab: 22.12.1994

8.   Zu § 4 (Leitung der Verwaltungsschule)

Für die Zuständigkeiten in Personalangelegenheiten und für die Genehmigung und Anordnung von Dienst- und Fortbildungsreisen (-gängen) gilt bis auf weiteres das AMS vom 13.04.1994, Az.: P 3/1341-2/6/94.
Der Organisationsplan, die Geschäftsordnung und der Geschäftsverteilungsplan sind von der Verwaltungsschule zu erstellen und dem Staatsministerium zur Zustimmung vorzulegen.
Allgemeine Regelungen der Verwaltungsschule sind dem Staatsministerium zur Kenntnisnahme zuzuleiten. Das Staatsministerium ist über alle wichtigen und grundsätzlichen Angelegenheiten rechtzeitig zu unterrichten.