Inhalt

Text gilt ab: 22.12.1994

5.   Zu § 2 Abs. 3 Nr. 1 (Lehrpläne)

5.1   Der Curriculare Ausbildungsplan für den mittleren nichttechnischen Dienst (CAmD) wird nach den Vorgaben des Staatsministeriums von der Verwaltungsschule im Einvernehmen mit dem Bayerischen Landesamt für Versorgung und Familienförderung, dem Bayerischen Landessozialgericht, den Landesarbeitsgerichten München und Nürnberg, den Landesversicherungsanstalten und den Landwirtschaftlichen Sozialversicherungsträgern erstellt und fortgeführt.

Der Rahmenlehrplan (RLtG) und der Curriculare Ausbildungsplan für den technischen Gewerbeaufsichtsdienst wird von der Verwaltungsschule nach den Vorgaben des Staatsministeriums erstellt und fortgeführt.

5.2   Zur laufenden Überprüfung und zur Überarbeitung der Curricularen Ausbildungspläne und des Rahmenlehrplans wird bei Bedarf eine Lehrplankommission einberufen. Mitglieder dieser Kommission sind Vertreter des Staatsministeriums und der Verwaltungsschule sowie Vertreter der betroffenen Fachrichtungen. Die Lehrplankommission wird von der Leitung der Verwaltungsschule, bei der auch die Federführung liegt, nach Abstimmung mit dem Staatsministerium einberufen.

5.3   Die Curricularen Ausbildungspläne und der Rahmenlehrplan bedürfen der Zustimmung des Staatsministeriums und werden von diesem bekannt gegeben.