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Text gilt ab: 22.12.1994

2.   Zu § 2 Abs. 2 Nr. 1 (Ausbildung)

2.1   Der Verwaltungsschule obliegt die theoretische Ausbildung der Beamten des

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mittleren nichttechnischen Dienstes in der Sozialverwaltung nach Maßgabe der Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den mittleren nichttechnischen Dienst in der Sozialverwaltung (ZAPOSozVerw/mD) vom 09.12.1986 (GVBl 1987 S. 6; BayRS 2038-3-8-1-A), geändert durch Verordnung vom 25.02.1993 (GVBl S. 192), Ausbildungsrichtlinien für den mittleren nichttechnischen Dienst in der Sozialverwaltung (ARSozVerw/mD) vom 14.10.1988 (AllMBl S. 845), des Curricularen Ausbildungsplans zur Ausbildung des mittleren nichttechnischen Dienstes in der Sozialverwaltung (CAmD) vom 26.04.1993 (AllMBl S. 762) und der Allgemeinen Prüfungsordnung (APO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.02.1984 (GVBl S. 76; BayRS 2030-2-10-F), geändert durch Verordnung vom 24.03.1992 (GVBl S. 47),
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des mittleren, gehobenen und höheren technischen Gewerbeaufsichtsdienstes nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den technischen Gewerbeaufsichtsdienst in Bayern (APOtG) vom 02.12.1983 (GVBl S. 1117), der Ausbildungsrichtlinien für den technischen Gewerbeaufsichtsdienst in Bayern (APOtGR) vom 22.05.1990 (AllMBl S. 546), des Rahmenlehrplans für den technischen Gewerbeaufsichtsdienst in Bayern (RLtG) vom 22.05.1990 (AllMBl S. 578) und der Allgemeinen Prüfungsordnung (APO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.02.1984 (GVBl S. 76; BayRS 2030-2-10-F), geändert durch Verordnung vom 24.03.1992 (GVBl S. 47).
Außerdem obliegt der Verwaltungsschule die theoretische Ausbildung der diesen Beamten vergleichbaren Angestellten; die Zuständigkeit der Sozialversicherungsträger für die Ausbildung der Sozialversicherungsfachangestellten bleibt hiervon unberührt.

2.2   Die Verwaltungsschule führt für die genannten Beamten beziehungsweise die ihnen vergleichbaren Angestellten die geschlossenen Fachlehrgänge durch. Bei diesen Fachlehrgängen handelt es sich für den

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mittleren nichttechnischen Dienst um die Einführungs- und Abschlusslehrgänge,
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technischen Gewerbeaufsichtsdienst um die Einführungs- und Abschlusslehrgänge.

2.3   Im Rahmen der Ausbildung ist die Verwaltungsschule insbesondere zuständig für die

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Ausschreibung der Lehrgänge,
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Organisation der Lehrgänge und des Unterrichts (z.B. Aufstellung der Unterrichtspläne, Bestimmung und Einteilung der Lehrkräfte - Lehrervergabebesprechungen, Erteilung der Lehraufträge, Einberufung der Lehrgangsteilnehmer), im Bereich des technischen Gewerbeaufsichtsdienstes auf Vorschlag des Staatsministeriums,
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Erstellung der Lehrgangszeugnisse,
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Festsetzung und Anweisung der Reisekosten und der Lehrnebenvergütung für die nebenamtlichen Lehrkräfte.

2.4   Das Staatsministerium kann im Einvernehmen mit den Sozialversicherungsträgern für diese abweichende Regelungen treffen.

2.5   Die Landesversicherungsanstalten führen die geschlossenen Fachlehrgänge in eigener Zuständigkeit durch; die Nrn. 2.2 und 2.3 finden insoweit keine Anwendung. Das Staatsministerium und die Landesversicherungsanstalten können im gegenseitigen Einvernehmen festlegen, dass die geschlossenen Fachlehrgänge auch von der Verwaltungsschule durchgeführt werden.