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Text gilt ab: 22.12.1994

6.   Zu § 2 Abs. 3 Nr. 2 (Grundstücks- und Liegenschaftsverwaltung, Haushalt)

6.1   Der Verwaltungsschule wird die Verwaltung der Liegenschaft des Bildungszentrums Sozialverwaltung Im Hag 14 in Wasserburg am Inn übertragen (VV 1.1.1 zu Art. 64 BayHO). Im Einzelnen sind dies:

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Vertretung des Freistaates Bayern in Grundstücksangelegenheiten, soweit nicht durch gesetzliche Bestimmungen oder Verwaltungsvorschriften eine andere Zuständigkeit gegeben ist,
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Durchführung des Bauunterhalts,
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Verwaltung der Dienst- und Werkdienstwohnungen,
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Betrieb der Versorgungseinrichtungen auf dem Grundstück,
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Raumverteilung.
Bei der Grundstücks- und Liegenschaftsverwaltung sind auch die Interessen des Fachbereichs Sozialverwaltung der Bayerischen Beamtenfachhochschule zu berücksichtigen.

6.2   Im Übrigen bewirtschaftet die Verwaltungsschule die im Haushaltsplan des Freistaates Bayern veranschlagten Haushaltsmittel nach Maßgabe des vom Staatsministerium erstellten Kassenanschlags, der Einzelzuweisungen und der sonstigen Festlegungen im Rahmen des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens.