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Verwaltungsvorschriften zur Durchführung der Verordnung über die Errichtung der Verwaltungsschule im Bildungszentrum Sozialverwaltung (VVErrichtungsVO)
1. Zu §§ 1, 2 (Behörde, Aufgaben)
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2. Zu § 2 Abs. 2 Nr. 1 (Ausbildung)
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3. Zu § 2 Abs. 2 Nr. 2 (Prüfungen)
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4. Zu § 2 Abs. 2 Nr. 3 (Fortbildung, Informationsverarbeitung)
4.1 Die Durchführung der bei der Verwaltungsschule in Wasserburg stattfindenden Fort- und Weiterbildungslehrgänge (auch auf dem Gebiet der Informationsverarbeitung) obliegt der Verwaltungsschule nach Maßgabe der vom Staatsministerium für den Geschäftsbereich zentral erstellten Fortbildungsprogramme oder der im Einzelfall erteilten Anordnungen.
4.2 Die Durchführung und Organisation von Fortbildungsveranstaltungen außerhalb der in Nr. 4.1 bezeichneten Maßnahmen wird von der Verwaltungsschule nach Herstellung des Einvernehmens mit dem Staatsministerium in eigener Zuständigkeit wahrgenommen.
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5. Zu § 2 Abs. 3 Nr. 1 (Lehrpläne)
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6. Zu § 2 Abs. 3 Nr. 2 (Grundstücks- und Liegenschaftsverwaltung, Haushalt)
7. Zu § 2 Abs. 5 (Kostenerstattung)
8. Zu § 4 (Leitung der Verwaltungsschule)
9. Zu § 6 Abs. 3 (Lehrdeputat für hauptamtliche Lehrer)
10. Zu § 7 (Nebenamtliche Lehrer)
Inhalt
Text gilt ab: 22.12.1994
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4.
Zu § 2 Abs. 2 Nr. 3 (Fortbildung, Informationsverarbeitung)
4.1
Die Durchführung der bei der Verwaltungsschule in Wasserburg stattfindenden Fort- und Weiterbildungslehrgänge (auch auf dem Gebiet der Informationsverarbeitung) obliegt der Verwaltungsschule nach Maßgabe der vom Staatsministerium für den Geschäftsbereich zentral erstellten Fortbildungsprogramme oder der im Einzelfall erteilten Anordnungen.
4.2
Die Durchführung und Organisation von Fortbildungsveranstaltungen außerhalb der in Nr. 4.1 bezeichneten Maßnahmen wird von der Verwaltungsschule nach Herstellung des Einvernehmens mit dem Staatsministerium in eigener Zuständigkeit wahrgenommen.